Legt der Anwalt auftragsgemäß zunächst ein unbeschränktes Rechtsmittel ein, das im Rahmen der Rechtsmittelbegründung beschränkt wird, richtet sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens zwar nur nach den reduzierten Anträgen; der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr für den Anwalt des Rechtsmittelführers richtet sich dagegen nach dem vollen Wert der Beschwer.

BGH, Beschl. v. 22.7.2020 – XII ZR 29/19

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