Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist eine Überschreitung der Schwellengebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV nicht angezeigt, wenn die Abfassung des Anspruchsschreibens erhebliche Zeit nach Aufdecken des Dieselskandals erfolgt ist, sodass die Sache nicht (mehr) überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war.

OLG Celle, Urt. v. 22.1.2020 – 7 U 445/18

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