Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden:
Nach § 28 Abs. 2 GKG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Anwendung findet, haftet der Antragsteller der Aktenversendung für die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. i.H.v. 15,00 EUR. Kostenschuldner ist nach § 28 Abs. 2 GKG deshalb nur derjenige, der gegenüber dem Gericht unmittelbar die Aktenversendung veranlasst hat. Dieser Antragsteller ist für die Pauschale ohne Prüfung der Frage heranzuziehen, ob er die Versendung der Akte in eigenem oder fremdem Interesse veranlasst hat. Insbesondere kommt es nicht auf Vertretungsregeln gem. §§ 164 ff. BGB an. Denn § 28 Abs. 2 GKG soll im Interesse einer erleichterten Erhebung der Aktenversendungspauschale eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung begründen.
Wenn deshalb ein Rechtsanwalt die Versendung der Akte beantragt, ist nur er Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale. Es ist nicht zu prüfen, in wessen Interesse die Entscheidung für die Akteneinsicht gefallen ist. Alleiniger Schuldner der Aktenversendungspauschale ist deshalb der Rechtsanwalt, der die Antragserklärung gegenüber der aktenführenden und versendenden Stelle abgibt. Der Gesetzgeber knüpft aus Gründen der Vereinfachung an den formalen Gesichtspunkt der Antragstellung an. Es kommt nicht darauf an, in wessen Interesse die Akteneinsicht erfolgt. Die veröffentlichte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die das anders beurteilt, stammt i.Ü. noch aus der Zeit vor der Entscheidung des BGH.
Das Abstellen auf den antragstellenden Rechtsanwalt wird auch durch die Bestimmungen in den Verfahrensordnungen über die Übersendung von Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stellen gestützt. Werden die verwaltungsgerichtlichen Prozessakten in Papierform geführt, wird gem. § 100 Abs. 3 S. 1 VwGO Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 bis 6 bevollmächtigten Person gem. § 100 Abs. 3 S. 3 VwGO auch die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. Auch wenn diese Regelung nur ein Mitnahmerecht und keinen Versendeanspruch begründet, wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nur der Rechtsanwalt Anspruch auf Aushändigung der Akten hat. Auch § 100 Abs. 3 S. 3 VwGO lässt eine Übersendung von Akten zur Einsichtnahme außerhalb des Gerichts nur an Rechtsanwälte und Rechtsbeistände und nicht an die Parteien selbst zu. Nur dem Rechtsanwalt wird daher die Möglichkeit eingeräumt, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S.v. § 28 Abs. 2 GKG in Betracht. Dieser ihm gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben.
Soweit das VG Meiningen darauf hinweist, dass die Entscheidung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerfG steht, kann dem nicht gefolgt werden. Das BVerfG hat ausdrücklich festgestellt, dass gem. § 28 Abs. 2 GKG (§ 56 Abs. 2 GKG a.F.) im Fall der Aktenversendung Auslagenschuldner ausschließlich derjenige ist, der die Versendung beantragt hat. In dem konkret der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegenden Fall war dies der Verteidiger in einer Strafsache. Daraus kann daher nicht geschlossen werden, dass die Entscheidung nur in Strafsachen Geltung erlangt.
I.Ü. hat jedenfalls der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG entschieden, dass im Falle der Beantragung der Versendung der Akte durch den Bevollmächtigte an sich selbst dieser dadurch gem. § 28 Abs. 2 GKG Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale wird.
Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
AGS 10/2020, S. 491 - 496