a) Angleichung von Vorbem. 5 Abs. 1 VV an Vorbem. 4 Abs. 1 VV
Vorbem. 5 Abs. 1 VV bestimmt derzeit, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen in einem Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Damit erhält der Zeugenbeistand im Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Bußgeldverfahren (Nrn. 5100 ff. VV).
Für Strafsachen bestimmt Vorbem. 4 Abs. 1 VV dagegen, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen die Vorschriften des Teils VV entsprechend anzuwenden sind. In der Praxis ist allerdings umstritten, ob der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV (Nr. 4100 ff. VV) abrechnet oder ob seine Tätigkeit nur eine "Einzeltätigkeit" i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV darstellt (Verfahrensgebühr, Nr. 4301 VV).
Es geht deshalb auch um die Frage, wie die Regelungen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV und in Vorbem. 5 Abs. 1 VV, die unterschiedlich formuliert sind, zu verstehen sind. Der Entwurf verweist darauf, dass die Formulierung in Vorbem. 5 Abs. 1 VV von einem Teil der Rspr. als Beleg dafür gesehen wird, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten sei.
Der Entwurf schlägt deshalb vor, die Regelungen in Vorbem. 5 Abs. 1 VV an die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV anzugleichen. Damit fällt das Argument weg, das bisher als Beleg für die "richtige" Abrechnung des Zeugenbeistands im Strafverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV angeführt worden ist. Damit wird auch der Zeugenbeistand in einer Bußgeldsache wie der Zeugenbeistand in einer Strafsache mit der Gebühr für eine Einzeltätigkeit vergütet (Nr. 5200 VV).
b) Zeugenbeistand im 2. KostRMoG (Vorbem. 5 Abs. 1 VV)
Die Frage, wie der Zeugenbeistand seine Tätigkeit abzurechnen hat, sollte nach dem Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG in Vorbem. 4 Abs. 1 VV zum 1.8.2013 klargestellt werden. Danach sollte die Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet und Vorbem. 4 Abs. 1 VV entsprechend neugefasst werden.
Vorbem. 4. Abs. 1 VV sollte nach dem Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG folgende Fassung erhalten:
"(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und für die Tätigkeit im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren."
Der Bundesrat hatte diese Klarstellung in seiner Stellungnahme zum Entwurf des 2. KostRMoG jedoch abgelehnt, weil es nicht sachgerecht schien, für die begrenzte Tätigkeit des Zeugenbeistands die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger. Außerdem würden bei einer Gleichstellung mit dem Verteidiger im Strafverfahren Fehlanreize in Richtung gebührenrechtlich motivierter Zunahme von Anträgen auf anwaltlichen Zeugenbeistand gesetzt.
Die Bundesregierung hat dem in ihrer Gegenäußerung zugestimmt und die Auffassung des Bundesrats geteilt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht in allen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die in der Praxis aufgetretenen Fragen bei der Vergütung eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren sollten deshalb einer genaueren Überprüfung unterzogen und erst in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben geklärt werden. Auch der Rechtsausschuss des Bundestags teilt die Bedenken des Bundesrats und hat sich dem Vorschlag der Bundesregierung angeschlossen, die Änderung zurückzustellen.
Der Regierungsentwurf des KostRÄG 2021 weist zwar nunmehr darauf hin, dass es im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung in § 68b Abs. 2 StPO auf die Dauer der Vernehmung sachgerecht erscheine, den Zeugenbeistand wie einen Rechtsanwalt zu vergüten, der kein Verteidiger sei und nur eine Einzeltätigkeit ausübe.
Die im Rahmen des 2. KostRMoG in Aussicht gestellte ausdrückliche gesetzliche Klärung der Vergütung des Zeugenbeistands in einer Strafsache dürfte in der Änderung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV jedenfalls nicht zu sehen sein. Vielmehr ist lediglich der praktisch kaum vorkommende Fall eines Zeugenbeistands in einer Bußgeldsache geklärt worden, und zwar dergestalt, dass die Vorbem. 5 Abs. 1 VV an die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV "angeglichen" worden ist.