Die Streitverkündung stellt nach h.M. keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der neben den im gerichtlichen Verfahren bereits anfallenden Gebühren noch gesonderte Gebühren verdient werden können.[8] Das ergibt sich derzeit aus § 19 Abs. 1 S. 1 RVG.

Durch die Einfügung einer neuen Nr. 1b in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG soll klargestellt werden, dass nur die Verkündung des Streits (§ 72 ZPO) zum Rechtszug des zugrundeliegenden Verfahrens gehört und sonstige anwaltliche Tätigkeiten in Bezug auf den durch die Streitverkündung betroffenen Anspruch nicht mehr zum Rechtszug gehören, in dem der Streit verkündet wird.

Der Anspruch, der der Streitverkündung zugrunde liegt, dürfte aber nach dem Entwurf regelmäßig eine gesondert zu bewertende weitere Angelegenheit oder einen weiteren Gegenstand betreffen, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass abhängig vom konkreten Auftrag bezüglich dieses Anspruchs besondere Gebühren (Geschäfts-, Verfahrensgebühr) entstehen.

[8] Vgl. hierzu Hansens RVGreport 2018, 202; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 16 Rn 171; Klüsener JurBüro 2020, 169.

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