a) Einigungs-, Aussöhnungs- und Erledigungsgebühr
Nach Vorbem. 1 VV entstehen die in Teil 1 VV geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen (des VV) bestimmten Gebühren. Der Entwurf schlägt vor, in Vorbem. 1 VV zu ergänzen, dass die in Teil 1 VV geregelten Gebühren neben den in anderen Teilen des VV bestimmten oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen.
Hierdurch soll klargestellt werden, dass die allgemeinen Gebühren des Teil 1 VV auch neben einer vereinbarten Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen können.
Neben den ebenfalls in § 34 RVG genannten Gebühren für die Mediation und die Gutachtenerstellung kommt eine Anwendung der Vorschriften des Teil 1 VV dagegen nicht in Betracht.
Die geplante Änderung bewirkt, dass in einem § 34 RVG unterfallenden Beratungsmandat insbesondere auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000 bis 1006 VV anfallen kann. Die Änderung ist konsequent, weil für sozialrechtliche Mandate bereits aus Anm. Abs. 1 S. 4 VV idF durch das 2. KostRMoG folgt, dass eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr neben der Beratungsgebühr nach § 34 RVG entstehen kann.
b) Mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV)
Ob die in § 34 RVG (Nr. 2501 VV) geregelte Beratungsgebühr bei der Beratung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV erhöht werden kann, ist umstritten. Die Erhöhung wird insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Gebühr für die Beratung (§ 34 RVG) nicht im VV geregelt ist, die Erhöhung nach Nr. 1008 VV aber nur neben den in anderen Teilen des VV geregelten Gebühren entsteht. Die geplante Änderung der Vorbem. 1 VV durch das KostRÄG 2021 bestimmt zwar, dass die Gebühren des Teils 1 VV neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen. Diese geplante Änderung der Vorbem. 1 VV kann zwar zu dem Schluss verleiten, dass auch neben einer Beratungsgebühr nach § 34 RVG oder Nr. 2501 VV eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV entstehen kann. Allerdings steht dem entgegen, dass durch das KostRÄG 2021 Nr. 1008 VV nicht angepasst worden ist. Dort werden weiterhin nur die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr als erhöhungsfähige Gebühren genannt, eine Erweiterung des Tatbestands um die Beratungsgebühr ist nicht erfolgt. Ferner ergibt sich aus den Motiven zur Änderung der Vorbem. 1 VV, dass die Regelung nicht bewirken soll, dass neben der Beratungsgebühr nach § 34 RVG auch der Mehrvertretungszuschlag nach Nummer 1008 VV entsteht. Denn nach deren Gebührentatbestand seien nur Geschäfts- und Verfahrensgebühren erhöhungsfähig. Eine solche sei die Beratungsgebühr nach § 34 nicht. Diese Klarstellung ist in die Begründung des Regierungsentwurfs aufgenommen worden. Der Referentenentwurf enthielt sie noch nicht. Aufgrund der nicht erfolgten Aufnahme der Beratungsgebühr in den Tatbestand von Nr. 1008 VV und der gesetzgeberischen Motive scheidet eine Erhöhung von Beratungsgebühren nach Nr. 1008 VV damit aus.