1. Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen (§ 45 Abs. 1 FamGKG)
Durch das 2. KostRMoG wurden zum 1.8.2013 nahezu alle Auffang- und Regelwerte in den Gerichtskostengesetzen erhöht. Allerdings wurde der in § 45 Abs. 1 FamGKG geregelte Verfahrenswert i.H.v. 3.000,00 EUR für Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), die
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die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, |
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das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, |
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das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder die Kindesherausgabe |
betreffen, nicht erhöht. Die seinerzeit unterbliebene Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen soll nunmehr nachgeholt und der Regelwert von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben werden. Für den Rechtsanwalt ist diese Anhebung bedeutsam, weil die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Gerichtsgebühr (§ 55 Abs. 2 FamGKG) gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist.
Beispiel 3
Der Rechtsanwalt ist in einer Kindschaftssache tätig, in der es um die Übertragung der elterlichen Sorge geht. Er wird im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf den Regelwert fest (3.000,00 EUR bzw. 4.000,00 EUR).
Derzeit betragen die Wahlanwaltsgebühren (Tabelle zu § 13 RVG) sowie die aus der Staatskasse zu erstattenden VKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG) bei dem Regelwert von 3.000,00 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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Gesamt |
502,50 EUR |
Nach dem KostRÄG 2021 betragen die Wahlanwaltsgebühren (Tabelle zu § 13 RVG) sowie die aus der Staatskasse zu erstattenden VKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG) bei dem Regelwert von 4.000,00 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
361,40 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
333,60 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Gesamt |
695,00 EUR |
Die geplante Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 38 %. Auf die lineare Erhöhung entfallen 10 %, auf die Anhebung des Regelwerts in § 45 Abs. 1 FamGKG 28 % des Erhöhungsvolumens.
2. Streitwertbegrenzung in Mietminderungsprozessen (§ 41 Abs. 5 GKG)
Gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete als Streitwert maßgebend. Nach der Rspr. des BGH ist dagegen bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete der Streitwert nicht gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.
Der Entwurf hält unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht, und schlägt daher vor, § 41 Abs. 5 S. GKG um den Fall der Minderung der Miete zu ergänzen. Die Regelung begrenze den Gebührenstreitwert aus sozialpolitischen Erwägungen. Es gehe dabei darum, die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen.
Für den Rechtsanwalt ist diese Absenkung bedeutsam, weil die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühr (§ 63 Abs. 2 GKG) gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 1 RVG).
Beispiel 4
Der Rechtsanwalt reicht Klage ein mit dem Antrag, die Miete ab dem 1.1.2021 um 100,00 EUR monatlich zu senken.
Derzeit betragen die Verfahrens- und Terminsgebühr bei einem Streitwert von 4.200,00 EUR (100,00 EUR/Monat x 12 Monate x 3,5 Jahre):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
393,90 EUR |
(Wert: 4.200,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
363,60 EUR |
(Wert: 4.200,00 EUR) |
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Gesamt |
757,50 EUR |
Nach dem KostRÄG 2021 betragen die Verfahrens- und Terminsgebühr bei einem Streitwert von 1.200,00 EUR (100,00 EUR/Monat x 12 Monate):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
165,10 EUR |
(Wert: 1.200,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
152,40 EUR |
(Wert: 1.200,00 EUR) |
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Gesamt |
317,50 EUR |
Die geplante Streitwertermäßigung senkt die Anwaltsgebühren bei der gewählten Wertkonstellation trotz der geplanten linearen Gebührenanhebung (10 %) um ca. 58 %.
3. Anhebung der PKH-/VKH-Kappungsgrenze von 30.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR (§ 49 RVG)
Bei der Beiordnung im Wege der PKH oder VKH werden die aus der Staatskasse zu zahlenden Wertgebühren in der Tabelle zu § 49 RVG bei einem Gegenstandswert von über 30.000,00 EUR gekappt mit der Folge, dass keine weitere Gebührensteigerung mehr eintritt. Eine aus der Staatskasse zu erstattende 1,0-Gebühr beträgt deshalb bei 30.000,00 EUR übersteigenden Gegenstandswerten derzeit einheitlich 447,00 EUR, sodass der Abstand zwischen der Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG und der für den Wahlanwalt geltenden Tabelle des § 13 RVG mit steigenden Gegenstandswerten stetig größer wird. Der Entwurf weist darauf hin, dass die letzte mit einer Erhöhung der Anwaltsgebühren einhergehende Anhebung dieser Kappungsgrenze im Jahr 2002 erfolgt ist, wobei allerdings die ob...