Wird gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der zugrunde gelegte Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütung sei unzutreffend, ist das Verfahren zwingend nach § 148 ZPO auszusetzen.
Nach Aussetzung ist dann das unterbliebene ein Wertfestsetzungsverfahren nachzuholen bzw. gegen eine bereits vorhandene Wertfestsetzung Beschwerde zu erheben.
Das im Kostenfestsetzungsverfahren berufene Gericht hat keine Kompetenz, den Streitwert oder Gegenstandswerts selbst festzusetzen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen. Das LG hätte also gar nicht über den Wert entscheiden dürfen. Es hätte entweder selbst das Verfahren aussetzen müssen oder die Aufhebung und Zurückverweisung damit begründen müssen, dass das AG nicht ausgesetzt habe. In beiden Fällen wäre den Parteien die Möglichkeit geben worden, ein Verfahren nach § 33 RVG einzuleiten. Insoweit sei angemerkt, dass dies auch keine unnötige Förmelei gewesen wäre. Im Wertfestsetzungsverfahren wäre nämlich nach § 33 Abs. 6 RVG noch die weitere Beschwerde zum OLG gegeben, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen ist.
Ebenso fehlerhaft war es, überhaupt einen Streitwert festzusetzen. Im Verfahren nach § 721 Abs. 3 ZPO werden nämlich keine Gerichtsgebühren erhoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Werden aber keine Gerichtsgebühren erhoben, kann es auch keinen Streitwert geben. Ein Streitwert ist nur festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren erhoben werden, die sich nach dem Wert richten (§ 63 Abs. 2 GKG).
Lediglich für die Anwaltsgebühren ist ein Gegenstandswert erforderlich, da sich diese Gebühren gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert richten. Erhoben wird eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3334 VV. Nach der gebotenen Aussetzung hätte also ein gesondertes Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eingeleitet werden müssen. Gegen diese Wertfestsetzung wäre dann die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG und ggfs. die weitere Beschwerde nach § 33 Abs. 6 RVG zum OLG eröffnet gewesen.
Unzutreffend war es auch, auf § 3 ZPO abzustellen, da diese Vorschrift hier gar nicht anwendbar ist. Der Gegenstandswert richtet sich vielmehr nach § 25 Abs. 2 RVG, da es sich um einen Schuldnerschutzantrag handelt. Maßgebend ist das Interesse des Gläubigers, die Wohnung für einen weiteren Zeitraum nutzen zu können. Nach ganz h.M. Meinung ist insoweit auf den Mietwert des begehrten Verlängerungszeitraums abzustellen.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es ebenso unzutreffend war es, einen Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Hier fällt nämlich auch keine wertabhängige Gerichtsgebühr an (Nr. 1812 GKG-KostVerz.), sodass auch hier eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht zulässig ist.
Nach alledem hätte Veranlassung bestanden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 10/2020, S. 484 - 486