VwGO §§ 172, 133 Abs. 5; RVG §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 1
Leitsatz
- Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz" i.S.d. § 80 AsylG.
- Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG.
- Der spezialgesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt durch den mit Wirkung vom 1.8.2013 in das RVG eingefügten § 1 Abs. 3 RVG unberührt.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2020 – 19 E 1077/18.A
1 Aus den Gründen
Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil der Einzelrichter das Verfahren nach § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen hat.
Die Gegenstandswertbeschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss des VG ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG. Mit ihm hat das VG das in der Hauptsache erledigte gerichtliche Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO auf Bescheidung des Asylantrags des Antragstellers eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 625,00 EUR festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG die Anhebung dieser Gegenstandswertfestsetzung auf 5.000,00 EUR.
Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz" i.S.d. § 80 AsylG. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren (OVG NRW, Beschl. v. 27.2.2019 – 13 E 939/18.A, juris Rn 2 f.; Thür. OVG, Beschl. v. 24.1.2019 – 3 VO 783/18, DVBl. 2019, 1486, juris Rn 4; Hess. VGH, Beschl. v. 10.9.2018 – 7 E 928/18.A, InfAuslR 2018, 453, juris Rn 5).
Dazu gehört insbesondere auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO einschließlich der in diesem Verfahren ergangenen Gegenstandswertfestsetzung (VG München, Beschl. v. 15.2.2019 – M 17 M 19.30036, juris Rn 41).
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auch auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. § 80 AsylG verdrängt als speziell auf asylrechtliche Gerichtsverfahren bezogener und diese unter Einschluss aller Nebenverfahren erfassender Beschwerdeausschluss die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der Gegenstandswertbeschwerde in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG.
Das gilt nach überwiegender und zutreffender Auffassung ungeachtet des § 1 Abs. 3 RVG, den der Gesetzgeber mit Wirkung v. 1.8.2013 in das RVG eingefügt hat (OVG NRW, a.a.O., Rn 4–15; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 11.7.2019 – 9 E 558/19.A, juris Rn 5 f.; ferner Hess. VGH, a.a.O., Rn 5 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.6.2018 – 10 OA 176/18, NdsRpfl 2018, 305, juris Rn 8 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17, juris Rn 2 ff. [= AGS 2017, 346]; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2019 – OVG 3 L 112.19, juris Rn 5–8 [= AGS 2019, 525], u. v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16, NVwZ-RR 2017, 73, juris Rn 4 f. [= AGS 2016, 534]; Hessisches. VGH, Beschlüsse v. 7.8.2019 – 4 E 1311/19.A, juris Rn 2 [= AGS 2019, 530], u. v. 25.4.2018 – 4 E 548/18.A, juris Rn 2; VG Minden, Beschl. v. 31.7.2017 – 10 K 1170/15.A, InfAuslR 2017, 407, juris Rn 15 ff.
Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG begründet vorbehaltlich im RVG ausdrücklich normierter Ausnahmen einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO), ohne jedoch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu überwinden (OVG NRW, Beschl. v. 27.2.2019, a.a.O., Rn 6).
Einer solchen Annahme steht vor allem der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck des § 1 Abs. 3 RVG entgegen. Die Vorschrift dient ausschließlich der Klarstell...