Die Beschwerde leidet bereits den Mangel der Zulässigkeit, denn ein solches Rechtsmittel gegen die Erstreckungsentscheidung als Zwischenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren sieht das RVG nicht vor. Durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 wurde dem § 1 RVG ein neuer Abs. 3 angefügt. Darin wird klargestellt, dass im RVG enthaltene Vorschriften über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen über eine Erinnerung und Beschwerde in den für das jeweilige Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Nur wenn eine spezielle Vorschrift des RVG wegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde auf Vorschriften eines anderen Gesetzes verweist und diese für entsprechend anwendbar erklärt, kann auf diese zurückgegriffen werden (Hartung/Schons/Enders, 3. Aufl., 2017, RVG § 1 Rn 154, 155). Für die StPO enthält etwa § 52 Abs. 4 RVG einen solchen Verweis. Fehlt es daran, ist ein Rückgriff auf das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensordnung nicht zulässig (so für § 46 Abs. 2 RVG: BFH, Beschl. v. 15.6.2015 – III R 17/13, juris Rn 12 [= AGS 2015, 412]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 247/14, juris Rn 8; OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2012 – 2 Ws 169/12, juris Rn 7 [= AGS 2012, 480]). Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gegen die Erstreckungsentscheidung nicht zulässig (a.A.: OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19, juris Rn 10 [= AGS 2019, 554]; zu § 48 Abs. 5 S. 3 a.F.: KG, Beschl. v. 27.9.2011 – 1 Ws 64/10, juris Rn 2 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 467 StPO analog (OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19, juris Rn 27 [= AGS 2019, 554]).

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