A.A. sind das OLG Celle[1] und das KG,[2] die eine Beschwerde nach § 304 Abs.1 StPO als gegeben ansehen. Die besseren Argumente sprechen für das OLG Bremen, da das RVG keinen Rechtsbehelf gegen die Erstreckungsentscheidung vorsieht. Die StPO ist insoweit nicht anwendbar, da sie durch § 1 Abs. 3 RVG ausgeschlossen wird. Dies hat das Gericht zutreffend erkannt. Wieso das Gericht dann aber wegen der Kostenentscheidung doch wieder auf die StPO abstellt, ist nicht nachvollziehbar.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 10/2020, S. 470 - 471

[1] AGS 2019, 554 = JurBüro 2019, 576 = StraFo 2019, 526 = Rpfleger 2020, 46 = NdsRpfl 2020, 65 = RVGreport 2020, 93.
[2] StraFo 2012, 292.

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