A.A. sind das OLG Celle[1] und das KG,[2] die eine Beschwerde nach § 304 Abs.1 StPO als gegeben ansehen. Die besseren Argumente sprechen für das OLG Bremen, da das RVG keinen Rechtsbehelf gegen die Erstreckungsentscheidung vorsieht. Die StPO ist insoweit nicht anwendbar, da sie durch § 1 Abs. 3 RVG ausgeschlossen wird. Dies hat das Gericht zutreffend erkannt. Wieso das Gericht dann aber wegen der Kostenentscheidung doch wieder auf die StPO abstellt, ist nicht nachvollziehbar.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 10/2020, S. 470 - 471
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen