1. Das RVG regelt abschließend, in welchen Fällen Entscheidungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, mit der Erinnerung oder der Beschwerde angegriffen werden können.
  2. Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gem. § 304 StPO gegen die Erstreckungsentscheidung nicht zulässig.

OLG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020 – 1 Ws 9/20

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