I. Der Einspruch des Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil der Kammer ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Der Einspruch hat den Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO).
II. Das Teilversäumnisurteil der Kammer v. 14.12.2018 ist im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange aufrechtzuerhalten und i.Ü. aufzuheben (§ 343 ZPO). Denn die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch für anwaltliche Tätigkeiten sowie Auslagen für den Zeitraum v. 31.5.2016 bis 26.10.2016 gem. den §§ 611, 675 BGB, § 3a RVG i.V.m. den Honorarvereinbarungen v. 17.12.2015 u. v. 24.3.2016 zu, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe.
Die gegen den Vergütungsanspruch gerichtete Verteidigung mit einem Schadensersatzanspruch auf Freistellung oder im Wege der Aufrechnung bleibt ohne Erfolg.
A. Die drei Vergütungsvereinbarungen sind nicht nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig.
1) § 138 BGB ist neben § 3a Abs. 2 RVG anwendbar, da eine sittenwidrige Vergütungsvereinbarung unheilbar nichtig ist und dem Gericht – anders als im Falle des § 3a Abs. 2 RVG – keine Befugnis eingeräumt wird, die Vergütung auf den angemessenen Betrag, maximal jedoch bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr, zu reduzieren (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 3a Rn 49; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, RVG, 2. Aufl., 2017, § 3a Rn 15).
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kann dann anzunehmen sein, wenn bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (BGH NJW 2000, 2669, 2671 [= AGS 2000, 191]). Liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, kann auf die notwendige verwerfliche Gesinnung des Anwalts geschlossen werden (BGH, Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, Rn 8 [= AGS 2005, 378]), es sei denn, der Mandant ist etwa geschäftserfahren (Teubel, in: Meyer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 3a Rn 69 m.w.N.).
In der Praxis wird ein auffälliges Missverhältnis bejaht, wenn die Vergütung gleichzeitig i.S.v. § 3a Abs. 2 RVG unangemessen hoch ist. Anwendbar sind daher die Maßstäbe, die im Rahmen des Mäßigungsgebots nach § 3a Abs. 2 RVG gelten (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 3a Rn 50).
Daher kann eine unangemessen hohe Vergütung bei Vertragsschluss angenommen werden, wenn das vereinbarte Stundenhonorar mehr als das Fünffache der gesetzlichen Vergütung beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – IX ZR 113/02, Rn 31, juris; BGH, Beschl. v. 24.7.2003 – IX ZR 131/00, Rn 4, juris [= AGS 2004, 440]). Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine starre Grenze. So ist eine Überschreitung um das Sechsfache dann kein die Sittenwidrigkeit begründender Umstand, wenn die Höhe der Gebühr maßgeblich auf der Vielzahl der Stunden und nicht auf der Höhe des Stundenhonorars basiert und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Anwalt seine Tätigkeit künstlich aufgebläht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2019 – I – 24 U 84/18, Rn 25, BeckRS 2019, 8507 [= AGS 2019, 261]).
I.Ü. kommt es für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den marktüblichen Preis der anwaltlichen Leistung an, den der Mandant im Prozess vorzutragen hat (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, § 3a Rn 68).
2) Der Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für jede einzelne der drei Vergütungsvereinbarungen vorliegt.
a) Soweit der Beklagte behauptet hat, die versprochenen Gebühren lägen fünfmal so hoch wie die gesetzlichen, hat der Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt, wie sich die gesetzlichen Gebühren anhand welches Gegenstandswertes für jede einzelne Angelegenheit berechnet hätten, welche Gebühren der Kläger also in jeder der drei Angelegenheiten ohne Honorarvereinbarung verdient hätte.
b) Der vereinbarte Stundensatz für die Tätigkeit eines Fachanwaltes im Familienrecht von zuletzt 180,00 EUR begründet keine Sittenwidrigkeit. Stundensätze von sogar 250,00 EUR werden als "Regelfall" bezeichnet (vgl. bspw. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 3a Rn 28).
c) Unabhängig von der Frage des auffälligen Missverhältnisses ist auch für das subjektive Element der Sittenwidrigkeit, die Ausnutzung der Überlegenheit des Anwalts zu seinem Vorteil, kein ausreichender Vortrag des Beklagten ersichtlich.
Soweit der Beklagte behauptet, er habe sich in einer Zwangslage befunden, weil er seine Kinder nicht habe sehen können, ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass diese Zwangslage bei Abschluss jeder der drei Vergütungsvereinbarungen vorgelegen hat, dass der Kläger diese behauptete Zwangslage bei dem Abschluss erkannt und dann für sich ausgenutzt hätte (vgl. zu diesem Erfordernis: Looschelders, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Aufl., 2016, § 138 Rn 93).
B. 1) Die Vereinbarungen entsprechen sämtlich den Formerfo...