Der Angeklagte A wird vom AG wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf seine Berufung wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Es ergeht eine für den Angeklagten positive Kostengrundentscheidung.
Beim AG ist der Angeklagte von Rechtsanwalt P als Pflichtverteidiger vertreten worden, im Berufungsverfahren trat ausschließlich Rechtsanwalt W als Wahlverteidiger auf, die Beiordnung des Rechtsanwalt P hat das LG zurückgenommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG für Rechtsanwalt W u.a. die Grundgebühr nicht festgesetzt.
Es ist sowohl bei Rechtsanwalt P als auch bei Rechtsanwalt W eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entstanden. Bei dieser Fallgestaltung kann die Festsetzung der Grundgebühr (auch) für Rechtsanwalt W aber nur verlangt werden, wenn in der Person des Verteidigers ein Wechsel eintreten musste, dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten gelegen hat.