1. Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen
Die Grundgebühr steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu. Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Der Rechtsanwalt muss aber in einer dieser Funktionen tätig werden. Das ergibt sich eindeutig aus der Stellung der Grundgebühr Nr. 4100 VV in Teil 4 Abschnitt 1 VV, der nur die Gebühren des Verteidigers regelt. Der Rechtsanwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV beauftragt ist, erhält die Grundgebühr nicht.
2. Exkurs: Grundgebühr in besonderen Fällen
a) Grundgebühr für den Zeugenbeistand
Geht man davon aus, was zutreffend, aber in Rspr. und Lit. umstritten ist, dass auch der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abrechnet, entsteht auch für ihn die Grundgebühr. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits als Verteidiger des Zeugen tätig gewesen ist, da die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG wie eine vorausgegangene oder auch zeitlich parallel laufende Verteidigertätigkeit.
b) Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren
Wenn der Rechtsanwalt für den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren tätig wird, erhält er seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV. Dort ist eine Grundgebühr nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Systematik des VV verbietet den analogen Rückgriff auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Diese ist nämlich in Teil 4 Abschnitt 1 VV geregelt. Dieser Teil erfasst nur die Vergütung des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren und nicht auch die Vergütung im Strafvollstreckungsverfahren. Diese ist gesondert in Teil 4 Abschnitt 2 VV geregelt. Die Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts in das Strafvollstreckungsverfahren werden daher über die entstehende Verfahrensgebühr (Nrn. 4200 ff. VV) abgegolten. Dabei kann/muss der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Der Rechtsanwalt, der den Verurteilten nicht im Erkenntnisverfahren vertreten hat und sich daher stärker/umfangreicher in das Verfahren einarbeiten muss, erhält daher eine höhere Gebühr als derjenige, der den Verurteilten von Anfang an vertreten hat.
c) Grundgebühr im Wiederaufnahmeverfahren
In der Vorbem. 4.1.4 VV ist ausdrücklich geregelt, dass eine Grundgebühr Nr. 4100 VV im Wiederaufnahmeverfahren nicht entsteht. Für den Rechtsanwalt, der sich nach (erfolgreicher) Wiederaufnahme erstmals in das wiederaufgenommene Verfahren einarbeitet, fällt allerdings die Grundgebühr an. Sie entsteht allerdings hingegen nicht für den Verteidiger, der den Mandanten bereits im Ausgangsverfahren vertreten hat und nun im wiederaufgenommenen Verfahren weiter verteidigt.
d) Grundgebühr im sog. isolierten Adhäsionsverfahren
Ist der Rechtsanwalt nur mit der Abwehr oder Verfolgung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren beauftragt, wird er in einem sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig. Nach Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV erhält er dann die Gebühren nach den Nrn. 4143–4145 VV. Er erhält daneben aber keine weiteren Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV. Das folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV und zudem aus der allgemeinen Systematik des RVG. Denn bei der Gebühr Nr. 4143 VV handelt es sich um ein "zusätzliche Gebühr". Es wird also davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt sowohl im eigentlichen Strafverfahren als auch im Adhäsionsverfahren tätig geworden ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn er nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig war. In diesem Fall stehen ihm dann auch nur die Gebühren nach Nrn. 4143 ff. VV zu, was in der Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV ausdrücklich klargestellt wird. Es entstehen keine sonstigen Rahmengebühren, insbesondere als...