1. Grundsätzliches Verbot des Erfolgshonorars

Nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO sind erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen unzulässig, es sei denn das RVG lässt dies zu. Diese Regelung bleibt erhalten, auch wenn jetzt nach dem RVG in weiterem Maße Erfolgshonorare möglich sind (s.u. IV.).

2. Verbot der Kostenübernahme

Bisher durfte ein Anwalt nach § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO a.F. auch im Falle eines zulässigen Erfolgshonorars weder Gerichtskosten, Verwaltungskosten noch Kosten anderer Beteiligter übernehmen. Dieser S. 2 ist nunmehr geändert worden. Für die Fälle eines zulässigen Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 RVG (s.u. IV. 3., 4., 5.) darf der Anwalt künftig auch Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter übernehmen. Im Falle des Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG (s.u. IV. 2.) bleibt das Verbot dagegen weiterhin bestehen.

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