1. Unterschreiten der außergerichtlichen gesetzlichen Vergütung im Einzelfall
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG darf der Anwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren. In diesem Fall muss nach wie vor gem. § 4 Abs. 1 S. 2 RVG die anwaltliche Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. An dieser Regelung hat sich nichts geändert.
2. Weitergehender gänzlicher Verzicht auf Vergütung
Nur im Falle der Beratungshilfe durfte der Anwalt schon bisher auf eine Vergütung gänzlich verzichten (§ 4 Abs. 1 S. 3 RVG a.F.). Diese Möglichkeit bleibt weiterhin bestehen.
Es bleibt auch dabei, dass trotz eines teilweisen oder gänzlichen Verzichts auf die Vergütung gegenüber dem Mandanten die Möglichkeit unberührt bleibt, gem. § 9 BerHG den Gegner in Anspruch zu nehmen (§ 4 Abs. 1 S. 4 RVG).
Diese Möglichkeit des völligen Verzichts auf die außergerichtliche Vergütung ist durch den neuen § 4 Abs. 1 S. 3 RVG jetzt dahingehend erweitert worden, dass ein kompletter Verzicht auf die Vergütung neben den Fällen der bewilligten Beratungshilfe auch dann möglich ist, wenn Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 3 S. 1 RDG ist. In diesem Fall muss die Vergütung nicht im Verhältnis zur Leistung von Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
3. Unterschreiten der gesetzlichen Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Nach § 4 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. durfte sich der Anwalt bislang in gerichtlichen Mahnverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a–863 und §§ 882b–882f ZPO verpflichten, einen Teil des Kostenerstattungsanspruchs an Erfüllungs statt anzunehmen, wenn der Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Gegner nicht beigetrieben werden konnte. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung musste dabei in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen (§ 4 Abs. 2 S. 2 RVG a.F.).
Diese Regelungen sind aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt worden, wonach in den Fällen einer Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden darf. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt auch gänzlich auf seine Vergütung verzichten. Das Erfordernis, dass die vereinbarte Vereinbarung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen muss, gilt hier nicht.
4. Versetzung des § 4 Abs. 3 RVG a.F.
Aufgehoben worden ist, wie bereits eingangs erwähnt, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 RVG a.F., die sich nunmehr in § 3a Abs. 2 RVG findet (s.o. I.).