1. Erweiterung des Erfolgshonorars

Während bislang ein Erfolgshonorar nur im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, eröffnet die Neuregelung des § 4a Abs. 1 RVG jetzt in drei weiteren Fällen die Möglichkeit eines Erfolgshonorars.

2. Erfolgshonorar im Einzelfall (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG)

Unberührt geblieben ist die bisherige Möglichkeit (§ 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F.), im Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Diese Variante ist jetzt § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG geregelt. In diesem Fall bleibt für die Beurteilung die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, nach wie vor außer Betracht (§ 4a Abs. 1 S. 3 RVG).

Zu beachten ist, dass diese Variante des Erfolgshonorars nur vor Annahme eines Mandats zulässig ist. Es ist dagegen unzulässig, nach Annahme des Mandats im Nachhinein eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung zu treffen.[3] Denn wenn der Mandant das Mandat einmal zur gesetzlichen Vergütung oder einer erfolgsunabhängigen vereinbarten Vergütung erteilt hat, kann er nicht mehr abgehalten werden, was aber nach dieser Variante Tatbestandsvoraussetzung ist.

[3] AnwG Köln AGS 2019, 50 = AnwBl 2019, 43 = NJW-Spezial 2019, 124 = RVGreport 2019, 172.

3. Erfolgshonorar bei Geldforderungen bis 2.000,00 EUR (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG)

Neu ist die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn der Auftrag eine Geldforderung i.H.v. nicht mehr als 2.000,00 EUR betrifft (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG). Dabei macht es keinen Unterschied, ob dem Auftrag eine einzige Forderung oder ob mehrere Forderungen zugrunde liegen, solange der Gesamtbetrag von 2.000,00 EUR nicht überschritten wird. Insoweit ist es auch unerheblich, ob der Anwalt beauftragt ist, die Geldforderung beizutreiben, sie abzuwehren oder beides.

Für andere Forderungen als Geldforderung gilt § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG nicht, selbst wenn ihr Wert unter 2.000,00 EUR liegt.

Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach dieser Variante ausgeschlossen, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 S. 2 RVG). Möglich ist dann nur eine erfolgsabhängige Vereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG.

Probleme ergeben sich, wenn die Forderung im Laufe des Mandats steigt.

 

Beispiel

Der Anwalt wird mit der Forderungspfändung wegen einer Forderung i.H.v. 2.000,00 EUR beauftragt. Ein Erfolgshonorar ist möglich, da die Forderung 2.000,00 EUR nicht übersteigt.

Da die Forderungspfändung erfolglos ist, soll der Anwalt nunmehr eine Sachpfändung durchführen. Der Wert der Forderung beträgt jetzt aber über 2.000,00 EUR, da die Kosten dem Wert der Forderung hinzugerechnet werden. Ein Erfolgshonorar wäre nicht möglich. Ggfs. muss der Folgeauftrag dann auf eine Teilforderung von 2.000,00 EUR beschränkt werden.

4. Außergerichtliche Inkassotätigkeit (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. RVG)

Darüber hinaus ist nach der Neuregelung ein Erfolgshonorar zulässig, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine außergerichtliche Inkassotätigkeit ist (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. RVG). Die Höhe der Forderung spielt hier keine Rolle.

Allerdings ist eine solche Vereinbarung wiederum unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 S. 2 RVG). Möglich ist auch dann nur eine erfolgsabhängige Vereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG.

5. Gerichtliche Inkassodienstleistung nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2. Var. RVG)

Darüber hinaus ist ein Erfolgshonorar zulässig, wenn der Anwalt eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten gerichtlichen Verfahren erbringt (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2. Var. RVG). Die Höhe der Forderung spielt auch hier keine Rolle.

Allerdings ist eine solche Vereinbarung wiederum unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 S. 2 RVG). Möglich ist anderenfalls wiederum nur eine erfolgsabhängige Vereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG.

6. Erfordernis der Kompensation (§ 4a Abs. 2 RVG)

Wird bei einer Geldforderung von höchstens 2.000,00 EUR (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) oder im Einzelfall (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG) ein Erfolgshonorar vereinbart, darf für den Fall des Misserfolgs nur dann eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Dies ist nunmehr im neuen § 4a Abs. 2 RVG geregelt und entspricht der bisherigen Regelung des § 4a Abs. 1 S. 2 RVG a.F.

Für die beiden Fälle der außergerichtlichen Inkassodienstleistung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG (1. Var.) und des gerichtlichen Inkassoverfahrens nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO (2. Var.) gilt diese Einschränkung dagegen nicht.

7. Inhalt der Vereinbarung (§ 4a Abs. 3 RVG)

Die neue Vorschrift des § 4a Abs. 3 RVG stellt klar, welchen Inhalt die Vergütungsvereinbarung haben muss:

Zunächst einmal ist anzugeben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll (Nr. 1).
Darüber hinaus muss angegeben werden, ob und welchen Einfluss die Vereinbarung auf die ggfs. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten an...

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