I. Anwendbares Vergütungsrecht
Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG berechnet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem ab 1.10.2021 geltenden Vergütungsrecht, weil der Rechtsanwalt den Auftrag nach dem 30.9.2021 erhalten hat. Damit sind die Änderungen des RVG infolge des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 anwendbar.
II. Angefallene Gebühr
1. Keine Beschränkung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV
Der Rechtsanwalt hat eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verdient, die sich nicht nach Nr. 2301 VV auf den Gebührensatz von 0,3 beschränkt. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV beschränkt sich nach dieser Vorschrift nämlich nur dann auf den Gebührensatz von 0,3, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Das war hier nicht der Fall, da der Rechtsanwalt auftragsgemäß die Kaufpreisforderung außergerichtlich geltend machen sollte. Auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt auf diesen umfassenden Auftrag tatsächlich nur ein Schreiben einfacher Art gefertigt hat, kommt es nicht an.
2. Beschränkung der Geschäftsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV
Vorliegend ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV durch eine einfache außergerichtliche Inkassodienstleistung i.S.v. § 13 Abs. 2 RVG und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV ausgelöst worden. Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV lediglich eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 (Schwellengebühr 0,9) geltend machen kann.
3. Einfacher Fall
Da der Schuldner die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung beglichen hat, liegt ein einfacher Fall vor, in dem nach Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV regelmäßig nur eine 0,5-Geschäftsgebühr berechnet werden kann.
III. Gegenstandswert
Da hier die Hauptforderung mit 400,00 EUR mehr als 50,00 EUR betragen hat, greift die Wertbegrenzung nach § 13 Abs. 2 RVG nicht ein. Als Gegenstandswert ist hier nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 45 GKG der Betrag der Hauptforderung anzunehmen. I.Ü. hatte hier der Gläubiger neben der Hauptforderung auch keine Zinsen verlangt.
IV. Zusammenstellung
Der Rechtsanwalt rechnet deshalb folgende Vergütung ab:
1. |
0,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 i.V.m. |
24,50 EUR |
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Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV |
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(Wert: 400,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
4,90 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
5,59 EUR |
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Gesamt |
34,99 EUR |