Nach Auffassung des BGH war die Klägerin gem. §§ 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt, auch die Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner einzuziehen.
1. Umfang der Pfändung
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bewirkte Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners gegen die Beklagte auch die nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS 2 ZPO grds. zugleich mit der Hauptforderung auch die beitreibbaren Kosten der Zustellung an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner umfasst.
a) Hinreichende Bestimmbarkeit
Diese Zustellungskosten sind nach Auffassung des BGH in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7.1.2019 hinreichend bestimmbar bezeichnet. Zum notwendigen Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehöre die Bezeichnung des vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers. Dies erfordere es, dass der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten zumindest bestimmbar bezeichnet werde (s. BGH JurBüro 2008, 606). Seien diese Angaben ungenau, seien sie von der Pfändung nur dann erfasst, wenn eine verständige Auslegung unzweifelhaft ergebe, welchen Umfang die Pfändung und das Pfandrecht hätten.
b) Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten
Nach den weiteren Ausführungen des BGH ist die Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Dabei müssten sich der Umfang und die Bestimmbarkeit der vollstreckbaren Forderung bei einer gem. § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Hierzu könnten ganz offenkundige Tatsachen für die Auslegung oder zur Ergänzung des Pfändungsbeschusses herangezogen werden. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände könnten jedoch nicht berücksichtigt werden.
c) Die Auslegung des Beschlusses vom 7.1.2019
Der BGH hat diese Auslegungsgrundsätze an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7.1.2019 angelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Beschluss auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner erfasst sind. Dies hat der BGH zunächst damit begründet, dass der Beschl. v. 7.1.2019 unter Verwendung des gem. § 829 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO eingeführten und verpflichtenden Formulars für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlassen worden ist. Der auf diesem Formular nach der Auflistung der Beträge, die der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen kann, abgedruckte Hinweis spricht nach Auffassung des BGH dafür, dass die nachfolgend angeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner auch "wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss" solange gepfändet werden, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Aus dieser Formulierung ergibt sich nach den weiteren Ausführungen des BGH, dass von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht sämtliche notwendigen Kosten der laufenden Zwangsvollstreckung, sondern nur die Kosten der Zustellung dieses Beschlusses erfasst würden (s. auch LG Wuppertal JurBüro 2019, 602). Hierdurch werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kosten der gem. § 829 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellung an den Schuldner und den Drittschuldner zwangsläufig anfallen und regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung seien.
Ferner ergebe sich aus der Auslegung des Wortlautes des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dass die Pfändung nicht nur wegen der Kosten der Zustellung an den betroffenen Drittschuldner, sondern auch wegen der mit der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner entstehenden Kosten erfolge. Würden in einem einheitlichen Beschluss mehrere Geldforderungen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern gepfändet, so sind – so führt der BGH weiter aus – von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss außerdem die Zustellungskosten erfasst, die bei der Zustellung an die weiteren Drittschuldner anfallen. Hierzu verweist der BGH auch auf den Umstand, dass sich aus dem Beschluss durch die Angabe von Namen und Anschrift auch der weiteren Drittschuldner ergebe, dass der Gläubiger die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen weitere Drittschuldner betreiben wolle und eine Zustellung des Beschlusses an diese erfolgen könne. Außerdem ergebe sich aus dem Wortlaut des Beschlusses, dass die Pfändung einer gegen einen Drittschuldner bestehenden Forderung nicht nur diejenigen Kosten erfasse, die mit der Zustellung des Beschlusses an ihn selbst entstanden seien. Folglich seien aus der Formulierung im amtlichen Formular "Zustellungskosten für diesen Beschluss" die Kosten der Zustellung an den Schuldner und an sämtliche Drittschuldner zu verstehen.
d) Keine Angabe der konkret entstehenden Zustellungskosten
Dem steht nach den weiteren Ausführungen des BGH nicht entgegen, dass in dem Beschlussformular keine Eintragungsmöglichkeit f...