Bislang hat das OLG Jena zur Zulässigkeit eines Antrages nach § 42 RVG in zwei Verfahren Stellung genommen. Im Verfahren 1 AR S 72/07 (AGS 2008, 174 = StRR 2008, 158 = RVGreport 2008, 25) hat es über eine Fallgestaltung entschieden, in welcher der Verteidiger erst nach rechtskräftiger Festsetzung der gesetzlichen Gebühren einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG gestellt hatte. Dieser Umstand sei – so das OLG – für die Unzulässigkeit des Antrages maßgebend gewesen. Die Formulierung in diesem Beschluss – "die Folge dieser in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, in dem die durch das Oberlandesgericht getroffene Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann" – könne aber insoweit nur als obiter dictum verstanden werden.
Dem weiteren Beschluss des OLG Jena im Verfahren AR (S) 25/10 (AGS 2011, 287 = RVGreport 2010, 414 = StRR 2011, 79) habe eine andere Fallgestaltung zugrunde gelegen. In dem Verfahren sei der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 23.10.2008 abgelehnt worden und im folgenden Abhilfeverfahren sei vom LG mit Beschl. v. 2.12.2009 eine Kostenfestsetzung erfolgt. Der bereits zuvor, ebenfalls am 23.10.2008, gestellte Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, der als Antrag nach § 42 RVG auszulegen gewesen sei, sei dem Senat erstmals am 8.4.2010 vorgelegt. Der Senat habe diesen Antrag als (nicht mehr) zulässig zurückgewiesen, weil der Verteidiger mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.10.2008 sein Ermessen gegenüber der Staatskasse ausgeübt hatte. Zwar hätten die Rechtspflegerin und die Vertreterin der Staatskasse nicht bedacht, dass bei einer gleichzeitigen Antragstellung auf Kostenfestsetzung und Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG die Akten dem OLG zunächst zur Entscheidung über den Antrag nach § 42 RVG hätten vorgelegt werden müssen, jedoch habe es der Antragsteller selbst in der Hand gehabt, der rechtskräftigen Festsetzung der Gebühren unterhalb der Grenzen des § 42 RVG durch Einlegung von Rechtsmitteln entgegen zu wirken.
In der Entscheidung habe der Senat indes bereits unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Celle vom 29.7.2008 (AGS 2008, 546 = RVGreport 2008, 382 = NStZ-RR 2009, 31) dargelegt:
Zitat
"Mit dem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, § 14 RVG Rn 4; Hartmann Kostengesetze, § 14 Rn 12)".