- Gerichtskostenerstattungen sind Fremdgelder und an den Rechtsschutzversicherer zu erstatten, soweit er diese bevorschusst hat.
- Jeder Gesellschafter einer Anwalts GbR haftet für Ansprüche gegen die GbR.
- Es besteht kein Quotenvorrecht des Mandanten bei Gerichtskostenerstattungen, da lediglich die Versicherungsleistung nachträglich reduziert wird.
- Eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen scheitert an der fehlenden Aufrechnungslage.
AG Lingen, Urt. v. 17.2.2021 – 4 C 467/20, rechtskräftig
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