1. Ermäßigte Mindestgebühr bei der Geschäftsgebühr
a) Gegenstandswert bis 50,00 EUR
Seit dem 1.1.2021 (KostRÄG 2021) beträgt die in § 13 Abs. 1 S. 1 RVG geregelte 1,0-fache Mindestgebühr bei einem Gegenstandswert bis 500,00 EUR 49,00 EUR.
Der zum 1.10.2021 neu eingefügte § 13 Abs. 2 RVG ermäßigt bei der neuen Geschäftsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV diese Mindestgebühr bei Gegenstandswerten bis 50,00 EUR wie folgt:
Zitat
§ 13 Wertgebühren
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
Die 1,0-Geschäftsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV beläuft sich also im Falle des § 13 Abs. 2 RVG bei einem Gegenstandswert bis 50,00 EUR auf 30,00 EUR statt auf 49,00 EUR. Die Absenkung der Mindestgebühr von 49,00 EUR auf 30,00 EUR bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener Forderungen bis zu einem Gegenstandswert i.H.v. 50,00 EUR ist vom Gesetzgeber eingeführt worden, um ein Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Inkassokosten bei der Durchsetzung geringfügiger Forderungen im Inkassobereich zu vermeiden.
Die beiden folgenden Beispiele dienen zur Verdeutlichung:
Beispiel 1: Gegenstandswert 500,00 EUR
Es wird außergerichtlich eine Inkassoforderung i.H.v. 500,00 EUR (unterste Wertstufe der Tabelle zu § 13 RVG) geltend gemacht.
Eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV als Regelgebühr beträgt bei einem Wert bis 500,00 EUR bis zum 31.12.2020 58,50 EUR netto, ab 1.1.2021 63,70 EUR (KostRÄG 2021).
Beispiel 2: Gegenstandswert bis 50,00 EUR
Es wird außergerichtlich eine Inkassoforderung mit einem Gegenstandswert i.H.v. 50,00 EUR (unterste Wertstufe der Tabelle zu § 13 RVG) geltend gemacht.
Eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV als Regelgebühr beläuft sich auch bei einem Wert bis 50,00 EUR bis zum 31.12.2020 auf 58,50 EUR netto, ab 1.1.2021 auf 63,70 EUR (KostRÄG 2021). Die für die außergerichtliche Geltendmachung anfallende Geschäftsgebühr ist damit höher als die geltend gemachte Forderung selbst. Seit 1.10.2021 entsteht die 1,0-Geschäftsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV für eine unbestrittene Inkassoforderung gem. § 13 Abs. 2 RVG mit 30,00 EUR. Die 0,9-Regelgebühr beträgt 27,00 EUR.
b) Ermittlung des Gegenstandswerts
Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts für die außergerichtliche Vertretung ist § 23 Abs. 1 S. 3 RVG zu beachten.
Die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften eines gerichtlichen Verfahrens (GKG, FamGKG, GNotKG) gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Daraus folgt insbesondere, dass Nebenforderungen bei der Ermittlung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigt werden.
Beispiel 3
Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine unbestrittene Forderung i.H.v. 45,00 EUR zzgl. Zinsen (kapitalisiert 7,50 EUR) aus einem Kaufvertrag gegen den Käufer geltend zu machen. Dieser zahlt den verlangten Betrag auf die erste Zahlungsaufforderung.
Der Gegenstandswert beträgt gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 43 GKG 45,00 EUR und nicht 52,50 EUR (45,00 EUR + 7,50 EUR). Zinsen und Kosten werden bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigt.
Hinweis
§ 13 Abs. 2 RVG gilt nur für die Geschäftsgebühr, nicht jedoch für eine etwaige Einigungsgebühr. Bei der Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung erfolgt die Begrenzung durch die Reduzierung des Gebührensatzes auf 0,7.
2. Ermäßigte Geschäftsgebühr (weitere Schwellengebühr)
a) Bisherige Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV)
Bis zum 30.9.2021 regelt die Anmerkung zu Nr. 2300 VV die sogenannte Schwellengebühr. Weitere hierfür verwendete Bezeichnungen sind Schwellenwert, Regelgebühr oder Kappungsgrenze. Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV kann eine höhere als eine 1,3-Geschäftsgebühr nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
b) Weitere Schwellengebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV)
Zum 1.10.2021 wird der Wortlaut dieser Anmerkung zu Anmerkung Abs. 1 und es wird eine neue Anmerkung Abs. 2 mit einer neuen Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen eingeführt, wenn Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleitung ist:
Zitat
(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.
In den Motiven wird darauf hingewiesen, dass der Einzug unbestrittener Forderungen in aller Regel zu den sehr einfachen Tätigkeiten gehöre, im Gegensatz zur Komplexität, die eine anwaltliche Rechtsprüfung und -durchsetzung häufig aufweise. Vermutlich auch weil die Nr. 2300 VV, mit Ausnahme der von ihr auf einen Gebührensatz von...