1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert bestimmen oder es an einem solchen Wert fehlt. Über diesen Antrag entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt übrigens gem. § 33 Abs. 8 S. 1 HS 2 RVG auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Demgegenüber bestimmt § 139 Abs. 1 GVG, dass die Senate des BGH in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden.
Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
2. Eindeutiger Gesetzeswortlaut
Nach den Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des BGH ist der Wortlaut von § 33 Abs. 1 und Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG insoweit eindeutig, als über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes das Gericht des Rechtszugs durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden habe. Diese Regelung gelte ihrem Wortlaut nach für alle Rechtszüge ohne Einschränkung. Gericht des Rechtszuges i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG sei jeweils das Gericht, das in dem Verfahren zuständig war, für das die Wertfestsetzung begehrt wird. Folglich sei zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der BGH.
3. Vorrang des § 1 Abs. 3 RVG vor § 139 Abs. 1 GVG
Sodann hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH festgestellt, dass die Vorschrift des § 33 Abs. 8 S. 1 RVG, wonach über den Antrag oder die Beschwerde der Einzelrichter entscheide, von der Regelung der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschrift des § 139 Abs. 1 GVG abweicht. Jedoch hätten nach § 1 Abs. 3 RVG die Verfahrensvorschriften des RVG und somit auch § 33 Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG Vorrang vor § 139 Abs. 1 GVG. Zwar bestimmt nach den Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des BGH § 1 Abs. 3 RVG lediglich, dass die Vorschiften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde (im Verfahren betreffend den Gegenstandswert somit § 33 Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG) den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (hier § 139 Abs. 1 GVG) vorgehen. Hieraus sei jedoch nicht im Wege eines Umkehrschlusses zu schließen, dass die Vorschriften des RVG über den Antrag (§ 33 Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG) den für das zugrunde liegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (hier § 139 Abs. 1 GVG) nicht vorgehen würden und die Senate des BGH daher über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden hätten. Ein solcher Schluss wäre nämlich nur dann zwingend, wenn § 1 Abs. 3 RVG bestimmte, dass allein die Verfahrensvorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegenden Verfahrens geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen würden. Dies ist nach Auffassung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH jedoch nicht der Fall.
a) Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 RVG
Träfe diese Annahme zu, würde § 33 Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG keinen Anwendungsbereich haben. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpfe sich darin, in Abweichung von den für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (wie hier § 139 Abs. 1 GVG) die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu bestimmen. Diese Vorschrift liefe dann leer, wenn ihr die für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Vorschriften vorgingen, die die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge regelten.
b) Entstehungsgeschichte
Der Großen Senat für Zivilsachen des BGH hat aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 33 Abs. 8 S. 1 RVG und § 1 Abs. 3 RVG sowie der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 RVG entnommen, dass die besonderen Verfahrensvorschriften des Kostenrechts wie § 33 Abs. 8 S. 1 RVG nach dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 RVG den für das jeweilige Verfahren geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften (wie hier § 139 Abs. 1 GVG) als speziellere Vorschriften vorgehen sollten.
Der Gesetzgeber habe in § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG bestimmt, dass das Gericht über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet und dies auch für die Beschwerde gilt, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG). Ferner sei in verschiedenen Gerichtskostengesetzen bestimmt, dass das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung...