Für die Beurteilung der Frage, ob für das gerichtliche Strafverfahren altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, seien – so das OLG – zwar sowohl die UdG als auch das LG zutreffend davon ausgegangen, dass sich dies maßgeblich danach richtet, ob dem Rechtsanwalt hier nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ein unbedingter Auftrag zur Durchführung vor oder nach dem 1.1.2021 (Inkrafttreten KostRÄG 2021) erteilt worden sei.

Bei der Beurteilung sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass es sich nach § 17 Nr. 10a RVG bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt (vgl. Volpert, StraFo 2021, 188, 189; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 105, 142). So gehe das LG zwar zu Recht davon aus, dass bereits im Jahr 2020 eine umfassende Vertretung des Geschädigten im Ermittlungsverfahren sowie in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren durch den Geschädigten beauftragt worden sei. Denn hierfür hätten schon die Gesichtspunkte gesprochen, dass gegen den Angeklagten ein Haftbefehl ergangen war und eine zeitnahe Anklageerhebung zu erwarten gewesen. Auch habe der Rechtsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 4.1.2021 die Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO und die Zulassung als Nebenkläger im Namen des Geschädigten beantragt, was belege, dass er mit einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren in absehbarer Zeit gerechnet habe.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge