Trotz dieser umfassenden Beauftragung durch den Geschädigten sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren handele es sich vorliegend ungeachtet der zeitgleichen Beauftragung nach § 17 Nr. 10a RVG gebührenrechtlich um verschiedene Aufträge und nicht um einen Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, § 60 Rn 6). Ein unbedingter Auftrag zur Erledigung der Vertretung des Geschädigten in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.1.2021 habe hingegen gerade nicht vorgelegen, sodass die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG vorliegend nicht zum Tragen komme. Zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch den Rechtsanwalts Ende des Jahres 2020 hätten vielmehr gleichzeitig ein unbedingter Auftrag für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein bedingter Auftrag für ein nachfolgendes Strafverfahren vorgelegen. Letzteres habe unter der Bedingung einer Anklageerhebung durch die Strafverfolgungsbehörde gestanden, sodass für die gebührenrechtliche Betrachtung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich war (vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., §§ 60 f. Rn 13; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., 2022, § 60 RVG Rn 9). Die Anklageerhebung und damit die Überleitung in ein gerichtliches Strafverfahren sei am 29.3.2021 erfolgt, sodass für die Festsetzung der Vergütung für das gerichtliche Verfahren das ab dem 1.1.2021 geltende RVG zugrunde zu legen gewesen sei. Auf der Grundlage seien auch noch die 739,47 EUR zuzusprechen gewesen.

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