Für die Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO gilt: Grds. gelten die Ausführungen zur Verschmelzungsverbindung entsprechend (s. IV., 1.), allerdings mit folgender Besonderheit: Es liegen auch nach der Verbindung gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten vor. Das hat zur Folge, dass in jedem der verbundenen Verfahren weiterhin eigenständige Gebühren entstehen können. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr.

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