Die StPO kennt die Verschmelzungsverbindung und die sog. Verhandlungsverbindung.

1. Abgrenzung

Die StPO regelt die Verbindung von Strafsachen in den §§ 2, 4 StPO bzw. in § 237 StPO. Die §§ 2 ff. StPO erfassen die Verschmelzungsverbindung. Das ist die Verbindung sog. "zusammenhängender Strafsachen". Der Begriff des Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert: Er ist gegeben, wenn eine Person mehrerer Strafsachen beschuldigt wird oder u.a. dann, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen. Folge der Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO ist, dass durch die Verbindung die vorher getrennten Verfahren zu einem neuen Verfahren "verschmolzen" werden.[2]

Von dieser "Verschmelzungsverbindung" zu unterscheiden ist die auf § 237 StPO beruhende Verhandlungsverbindung. Diese erfolgt lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung. Folge ist "lediglich für die Dauer der Hauptverhandlung eine lose Verfahrensverbindung, durch die die Selbstständigkeit der verbundenen Sachen nicht berührt wird"; jede Sache folgt weiterhin ihren eigenen Gesetzen.[3]

[2] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 2 Rn 2.
[3] Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 237 Rn 8.

2. Folgen der Abgrenzung

Dieser Unterschied hat auch gebührenrechtliche Konsequenzen: Bei einer Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO (s. oben III., 1.) liegt nach der Verbindung auch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nur noch in dieser einen Angelegenheit Gebühren entstehen können. Bei den lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Sachen (§ 237 StPO) behalten die Verfahren auch ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit, mit der Folge, dass in jedem Verfahren weiterhin gesonderte Gebühren entstehen können.[4]

[4] S. auch Enders, JurBüro 2007, 393, 395.

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