Dieser kann seine auf Erhöhung des Streitwertes gerichtete Beschwerde aus eigenem Recht (s. § 32 Abs. 1 S. 1 RVG) einlegen. Um Auslegungsprobleme von Anfang an zu vermeiden,[5] hat er seine Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen zu erheben.

[5] S. OLG Dresden AGS 2022, 463 [Hansens], in diesem Heft.

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