Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Dieser Beschwerdewert berechnet sich aus der Differenz der Gebühren, die einerseits nach dem festgesetzten Streitwert, andererseits nach dem von dem jeweiligen Beschwerdeführer für richtig erachteten Streitwert angefallen wären.
1. Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten
Für diesen errechnet sich der Beschwerdewert aus der Differenz der eigenen Anwaltsgebühren einschließlich der Auslagen.
a) Festgesetzter Wert
Nach dem auf 40.000,00 EUR festgesetzten Streitwert berechnen sich die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.452,10 EUR |
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(Wert: 40.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
1.340,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
534,38 EUR |
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Gesamt |
3.346,88 EUR |
b) Erstrebter Streitwert
Nach dem vom Klägervertreter für richtig erachteten Streitwert von 60.000,00 EUR errechnen sich folgende Gebühren und Auslagen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.784,90 EUR |
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(Wert: 60.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
1.647,60 EUR |
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(Wert: 60.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
655,98 EUR |
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Gesamt |
4.108,48 EUR |
c) Beschwerdewert
Für den Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt der Beschwerdewert somit (4.108,48 EUR – 3.346,88 EUR =) 761,60 EUR.
2. Beschwer des Klägers
Bei dem Kläger errechnet sich die Beschwer aus der Differenz der gerichtlichen Verfahrensgebühr und der Kosten seines Rechtsanwalts, jeweils berechnet einmal aus dem festgesetzten Streitwert und aus dem vom Kläger für richtig angesehen Streitwert von 20.000,00 EUR.
a) Festgesetzter Wert
aa) Anwaltskosten
Nach dem auf 40.000,00 EUR festgesetzten Streitwert berechnen sich die Gebühren und Auslagen des Klägervertreters – wie vorstehend unter I. 1. a) – auf 3.346,88 EUR.
bb) Gerichtskosten
Die 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG KV beträgt bei einem Streitwert von 40.000,00 EUR 1.575,00 EUR.
b) Erstrebter Wert
aa) Anwaltskosten
Die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnen sich nach einem Wert von 20.000,00 EUR wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
986,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
394,25 EUR |
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Gesamt |
2.469,25 EUR |
bb) Gerichtskosten
Bei dem vom Kläger für richtig erachteten Streitwert von 20.000,00 EUR beträgt die 3,0-Verfahrensgebühr 1.146,00 EUR.
c) Beschwerdewert
Für den Kläger beträgt der Beschwerdewert (3.346,88 EUR – 2.469,25 EUR =) 877,63 EUR zzgl. (1.575,00 EUR – 1.146,00 EUR =) 429,00 EUR, insgesamt somit 1.306,63 EUR.
Damit übersteigt der Beschwerdewert sowohl beim Kläger selbst als auch bei seinem Rechtsanwalt den jeweils erforderlichen Beschwerdewert von 200,01 EUR erheblich. Auf die Frage, ob die Beschwerdewerte der Beschwerde des Klägers und seines Rechtsanwalts zu addieren sind, kommt es somit nicht an.