1. Lösung zu Fall 1
I. Kostenfestsetzungsanträge
1. Kosten erster Instanz
a) Außergerichtliche Kosten
Für die Einreichung der Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entstanden (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr ausgelöst. Hinzu kommen noch die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und auf den Gesamtnettobetrag der Vergütung 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.
Damit berechnen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
986,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
394,25 EUR |
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Gesamt |
2.469,25 EUR |
b) Gerichtskosten
Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG KV mit einem Gebührensatz von 3,0 fällig geworden und gleichzeitig angefallen. Nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR hat diese Gebühr eine Höhe von 1.146,00 EUR. Da der Kläger diese Gerichtskosten an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt hat, kann er sie von dem Beklagten erstattet verlangen.
2. Berufungsinstanz
a) Außergerichtliche Kosten
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Berufungsbegründungsschrift des Rechtsanwalts des Beklagten einen Schriftsatz mit Sachvortrag und mit Sachantrag, nämlich den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, eingereicht. Hierdurch ist ihm nach Nrn. 3200, 3201 VV die 1,6-Verfahrensgebühr angefallen. Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Kammergericht hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3202 VV die 1,2-Terminsgebühr ausgelöst. Für die Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs hat der Klägervertreter nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV eine 1,0-Einigungsgebühr verdient. Hinzu kommen wieder die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV auf den Gesamtbetrag. Damit ergeben sich folgende außergerichtliche Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
1.315,20 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
986,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
822,00 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
597,28 EUR |
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Gesamt |
3.740,88 EUR |
b) Gerichtskosten
Für die in der Berufungsinstanz gem. § 6 Abs. 1 S. 1 GKG mit Einreichen der Berufungsschrift angefallene Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 GKG KV mit einem Gebührensatz von 4,0 i.H.v. 1.528,00 EUR ist zunächst der Beklagte als Antragsteller der Instanz gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG alleiniger Kostenschuldner. Diese Gebühr hat sich infolge des Vergleichsschlusses nicht nach Nr. 1222 Nr. 3 GKG KV auf den Satz von 2,0 ermäßigt. Die Parteien haben nämlich nach Vergleichsschluss den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Gericht die Entscheidung über die Kosten überlassen.
Hat der Beklagte die 4,0-Verfahrensgebühr an die Justizbeitreibungsstelle gezahlt, hat er i.H.v. 1/5 einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger. Hat der Beklagte diese Gebühr nicht eingezahlt, so hat der Kostenbeamte sie "ins Soll gestellt". Die Justizbeitreibungsstelle zieht diese Gebühr dann beim Beklagten notfalls zwangsweise ein. Hat dieser den Gerichtskostenbeitrag bis zum Vergleichsschluss noch nicht gezahlt, wird das "Kostensoll umgeschrieben". Der Kostenbeamte nimmt dann den Beklagten nur noch i.H.v. 4/5 der Gerichtskosten in Anspruch und setzt 1/5 hiervon gegen den Kläger an. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger somit gegen den Beklagten in keinem der erörterten Fallgestaltungen einen Kostenerstattungsanspruch.
II. Einwand des Beklagten
Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe dadurch auf seine Kostenerstattungsansprüche verzichtet, dass er erklärt habe, er stelle keinen Kostenantrag, greift nur dann durch, wenn er von dem Kläger zugestanden wird. Ist dies nicht der Fall, wird der Rechtspfleger diesen Einwand nicht berücksichtigen. Im Kostenfestsetzungsverfahren können nämlich materiell-rechtliche Einwendungen wie ein Verzicht auf Kostenerstattung, grds. nicht berücksichtigt werden.
Es kommt somit nicht darauf an, ob der Verzicht auf die Stellung eines für die von Amts wegen zu ergehende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht erforderlichen Kostenantrag überhaupt als ein Verzicht auf Kostenerstattung anzusehen ist. Dies gilt insbesondere für die Kosten der ersten Instanz, die der Kläger bereits in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 1.2. und damit lange vor dem Vergleichsschluss geltend gemacht hatte.
2. Lösung zu Fall 2
I. Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung
Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist gem. § 68 Abs....