§ 33 RVG; Nr. 4142 VV RVG
Leitsatz
Eingezogene Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt.
BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21
I. Sachverhalt
In einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG sind einige Gegenstände und beim Angeklagten aufgefundene Betäubungsmittel eingezogen worden. Der Verteidiger hat nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Revisionsverfahren beantragt. Der Einzelrichter des Senats hat den Gegenstandswert auf 3.800,00 EUR festgesetzt.
II. Wirtschaftliches Interesse maßgebend
Der Gegenstandswert sei auf Antrag des Verteidigers nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzen. Er bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (u.a. BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil sei bezüglich des Angeklagten die Einziehung von 3.700,00 EUR Bargeld, eines Handys "Samsung" schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet worden.
Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes i.H.v. 3.700,00 EUR und einem Schätzwert von maximal 100,00 EUR für die übrigen Gegenstände ergebe sich – so der BGH – ein Gegenstandswert von 3.800,00 EUR. Die eingezogenen Betäubungsmittel hat der BGH hingegen nicht berücksichtigt. Diese hätten bei der Wertfestsetzung von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt bestehe und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukomme (BeckOK RVG/Knaudt, 56. Ed., RVG VV 4142 Rn 13).
III. Bedeutung für die Praxis
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision / der Abwehr der Einziehung (BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127 = RVGprofessionell 2019, 58). Grundlage der Bemessung des Gegenstandswertes können nach der Rspr. aber immer nur die Werte von "erhaltenswerten Gegenständen" sein. Dazu gehören Betäubungsmittel nicht (vgl. auch noch KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007 – 3 Ws 44/07; OLG Koblenz AGS 2006, 237 = StraFo 2006, 215 = JurBüro 2006, 255; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen AGS 2006, 75; AG Nordhorn AGS 2006, 2389). Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung des BGH nicht zu beanstanden (zur Gegenstandswertfestsetzung s. auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 29 ff. m.w.N.).
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 10/2022, S. 460 - 461