Das LG Dresden hatte den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert nach Beendigung des Rechtsstreits gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Gegen diesen Beschluss findet gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde statt. Eine solche Beschwerde kann nicht nur der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse oder die als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmende Partei einlegen. Vielmehr kann auch der Prozessbevollmächtigte gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG gegen die Festsetzung des Streitwertes im eigenen Namen Beschwerde einlegen. So waren hier die Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfahren. Diese haben sich gegen die gestaffelte Streitwertfestsetzung und damit gegen die Herabsetzung des Streitwertes ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gewandt.

1. Beschwer

Nach Auffassung des OLG Dresden waren hier die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Herabsetzung des Streitwertes ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beschwert. Denn zwar sei die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich, sodass dies auch für die Herabsetzung des Streitwertes gelte. Das OLG Dresden hat jedoch darauf hingewiesen, dass diese Herabsetzung sich auf die angefallenen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht auswirke. Die Streitwertfestsetzung sei nämlich so zu verstehen, dass die Wertreduzierung erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem LG Dresden eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Terminsgebühr noch nach dem höheren Streitwert i.H.v. 48.789,11 EUR zu berechnen.

2. Beschwerdewert

Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Dabei berechnet sich der Beschwerdewert nach der Differenz der Gebühren, die nach dem festgesetzten Streitwert zu berechnen sind und denjenigen Gebühren, die nach dem nach Auffassung des Beschwerdeführers richtigen Wert anfallen. Im Fall des OLG Dresden lag die Beschwer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Differenz zwischen einer Terminsgebühr aus einem Wert von 48.789,11 EUR i.H.v. 1.534,80 EUR und einer Terminsgebühr aus einem Wert von 44.966,48 EUR i.H.v. 1.437,60 EUR, also bei einem Differenzbetrag von 97,20 EUR.

Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rspr. und Lit. sind zu diesem Differenzgebührenbetrag noch die anteilige Umsatzsteuer auf dem Differenzbetrag und ggfs. die anteilige Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV hinzuzurechnen (OLG Koblenz MDR 1992, 196; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.8.2007 – 5 WF 44/07; VGH München AGS 2019, 76; NK-GK/N. Schneider, 3. Aufl., 2021, § 68 GKG Rn 55; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., 2022, § 68 GKG Rn 11; offen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2010 – OVG 3 L 67.10). Da vorliegend die Postenentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV bereits durch die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in voller Höhe ausgeschöpft war, war dem Gebührendifferenzbetrag lediglich die Umsatzsteuer mit 18,47 EUR hinzuzurechnen, sodass sich ein Beschwerdewert von nur 115,67 EUR errechnet hat.

Da das LG Dresden die Beschwerde auch nicht gem. § 68 Abs. 1 S. 2 GKG zugelassen hatte, war sie somit unzulässig, sodass das OLG Dresden die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten verworfen hat.

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