Offen und durch die Anwendung von § 115 Abs. 4 ZPO unbeantwortet blieb die Frage, ob die Rechtsverfolgung auch im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch i.H.v. max. 400,00 EUR überhaupt hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Insofern äußerte das KG auch hier Bedenken, ob das Verfahren auf Bewilligung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) überhaupt ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 GVG darstelle. Das KG ist offensichtlich aus verschiedenen Gründen der Ansicht, dass dem nicht so sei. Gegen die Anwendung von § 198 GVG auf die Fälle zögerlicher Beratungshilfeverfahren spreche zwar nicht bereits der insoweit offene Wortlaut des § 198 GVG, der sich zur Beratungshilfe nicht äußert, sondern lediglich ein "Gerichts"-Verfahren voraussetzt. Auch wenn über den Antrag auf Beratungshilfe gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Beratungshilfegesetzes das Amtsgericht entscheidet, könnte aber gegen die Anwendung des § 198 GVG auf die Beratungshilfe ein Gegenschluss aus dem Wortlaut des eine Legaldefinition für "Gerichtsverfahren" enthaltenden § 198 Abs. 6 GVG sprechen. Dieser Wortlaut beziehe neben weiteren Verfahren nur das – von der gesetzgeberischen Intention betrachtet ähnliche – Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ein, weist aber eine entsprechende Einbeziehung des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht auf. Dies bedeute nach Ansicht des KG im Umkehrschluss, dass das Beratungshilfeverfahren nicht vom Umfang des § 198 GVG umfasst sein solle. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 5 BerHG, der in S. 2 lediglich die § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 GVG für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber § 198 GVG in Bezug nimmt. Auch historisch spreche vieles dafür – so das KG –, dass eine Anwendbarkeit des § 198 GVG scheitere. Beratungshilfe sei eine Form von staatlicher (Sozial-)Hilfe (KG unter Bezugnahme auf Köpf, Beratungshilfegesetz, 2. Aufl., 2013, Teil 3. Beratungshilfe, Vor §§ 1 ff. BerHG Rn 2, beck-online: "Die staatliche Hilfe in Form der Beratungshilfe ergänzt damit die für gerichtliche Verfahren bestehende Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe im außergerichtlichen Bereich für die dortige Rechtsberatung und -vertretung."). Folgerichtig handele es sich eher um eine staatliche Daseinsvorsorge denn um ein Gerichtsverfahren. Auch wenn Verfahren mit staatlichem Daseinsvorsorgecharakter, wie insbesondere bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht generell ausgeschlossen sind von der Anwendung des § 198 GVG, könnten diese Erwägungen des Gesetzgebers darauf hinweisen, dass es sich beim Beratungshilfeverfahren der Sache nach um ein sozialhilferechtliches Verwaltungsverfahren und nicht um ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 GVG handelt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Antrag beim AG zu stellen ist.