Das OLG nimmt zu § 51 Abs. 1 S. 1 RVG Stellung und verweist darauf, dass nach der Rspr. des BVerfG (NStZ-RR 2007, 359 f.) die Bestellung zum Pflichtverteidiger eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken sei. Sinn der Pflichtverteidigung sei es aber nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck bestehe vielmehr ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet werde. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe habe der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liege, sei durch einen vorn Gesetzgeber i.S.d. Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt sei. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinne die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger allerdings existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebiete das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt.
Gemessen an diesen Grundsätzen sei die durch § 51 Abs. 1 S. 1 RVG in den Blick genommene besondere Fallkonstellation dem Grunde nach verwirklicht. Die Sache sei besonders schwierig gewesen. Die Rechtsanwältin habe das Verfahren nicht lediglich begleitet, sondern durch eigene aufwändige Recherchen den Fortgang des Verfahrens in einer Weise gefördert, die durch die Pflichtverteidigergebühren nur unzureichend abgebildet werde. Bereits der Vorsitzende des für die Auslieferung zuständigen Senats habe darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit des Verfahrens durch die unzureichenden Auskünfte der lettischen Behörden geprägt gewesen sei. Angesichts der aufgeführten Umstände sei jeweils die Gewährung einer Pauschvergütung i.H.d. Höchstwahlverteidigergebühr angemessen.
Eine weitergehende Erhöhung der Pflichtverteidigervergütung sei dagegen nicht geboten. Insofern hat sei darauf hinzuweisen, dass die besondere Konstellation dieses Verfahrens den Gebührentatbestand zweimal ausgelöst habe. Dabei komme es für die Angemessenheit der Vergütung nicht darauf an, wer die zweifache Befassung mit diesem Verfahren zu verantworten habe. Entscheidend sei insofern, dass die Rechtsanwältin bei der zweiten Befassung mit dieser Materie auf Erkenntnisse zurückgreifen und nutzbar machen konnte, die sie bereits bei der ersten Befassung mit diesem konkreten Einzelfall erlangt hatte. Dieser Synergieeffekt liege auf der Hand und könne auch nicht durch den Hinweis auf den Seitenumfang von Erwiderungen relativiert werden.