1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist gegen den Beschluss, durch den der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festgesetzt worden ist, die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde findet gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG auch dann statt, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat. Nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist. Diese Frist betrifft die Änderung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen, die nur innerhalb von 6 Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen waren hier erfüllt.
2. Beschwer der Kläger
Ferner ist die Streitwertbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer beschwert ist. Die Beschwer einer Partei setzt grds. voraus, dass sie zur Zahlung oder Erstattung von Anwalts- oder Gerichtskosten verpflichtet ist und sie einen geringeren Streitwert als festgesetzt geltend macht. Im Erfolgsfalle der Beschwerde treffen diese Partei dann aufgrund der Herabsetzung des Streitwertes geringere Kosten. Vorliegend hat die Klägerin jedoch nicht die Herabsetzung, sondern die Erhöhung des vom LG festgesetzten Streitwertes beantragt.
Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes regelmäßig nicht beschwert ist (BGH RVGreport 2010, 38 [Hansens]). Besondere Umstände, die abweichend hiervon eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nach den Erkenntnissen des OLG nicht ersichtlich gewesen. Die Partei könne die Streitwertbeschwerde auch nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwertes das finanzielle Risiko der (erstattungspflichtigen) Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH WuM 2012, 114).
3. Beschwer des Prozessbevollmächtigten
Das OLG Dresden ist hier allerdings – anders als es der Wortlaut der Beschwerde nahelegt – von einer Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger selbst ausgegangen. Diesen stehe gem. § 32 Abs. 2 S. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu.
a) Auslegung der Beschwerde
Nach den weiteren Ausführungen des OLG Dresden ist im Zweifel zugunsten eines Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass er mit dem eingelegten Rechtsbehelf das bezwecke, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht. Dementsprechend sei anerkannt, dass eine mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts eingelegte Beschwerde im Zweifel aus eigenem Recht des Rechtsanwalts eingelegt sei.
b) Streitstand über die Auslegung
Ob dies aber auch bei einer ausdrücklich "namens und für" eine Partei eingelegten Beschwerde gelte, wird uneinheitlich beurteilt.
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Das KG RVGreport 2016, 231 [Hansens] = AGS 2016, 226 schließt dies jedenfalls für den Fall aus, dass sowohl die Einlegung als auch die Begründung einen solchen Zusatz enthalten. Deshalb ist es nach Auffassung des KG unzulässig, den Antrag umzudeuten und den Rechtsanwalt zum Rechtsmittelführer zu erklären, nur weil dieser zulässigerweise ein solches Interesse verfolgen könnte. |
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Demgegenüber nimmt das OLG Stuttgart JurBüro 2013, 307 an, die von einem an dem Verfahren unmittelbar beteiligten Rechtsanwalt mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes und ausdrücklich "für" die Partei eingelegten Streitwertbeschwerde sei trotz dieser Formulierung stets auslegungsbedürftig. Angesichts der fehlenden Beschwer der Partei würden nämlich Zweifel bestehen, ob die Beschwerde gleichwohl im Namen der Partei eingelegt worden sei. |
c) Die Auffassung des OLG Dresden
Das OLG Dresden hat eine vermittelnde Auffassung vertreten. Zunächst hat das OLG ausgeführt, von einem Rechtsanwalt, dem sowohl sein eigenes Beschwerderecht bei der Streitwertbemessung als auch die unterschiedliche Interessenlage im Verhältnis zu der von ihm vertretenen Partei bekannt sei, könne im Grundsatz verlangt werden, sich klar auszudrücken, für wen die Streitwertbeschwerde erhoben werden solle. Wenn es in dem Beschwerdeschriftsatz oder in den Beschwerdegründen an Hinweisen auf ein eigenes Beschwerderecht fehle, scheide bei einer Beschwerdeeinlegung "namens und in Vollmacht der Antragsteller" eine Auslegung oder Umdeutung zugunsten des Rechtsanwalt regelmäßig aus.
Vorliegend hat das OLG Dresden jedoch die Beschwerde als Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger selbst ausgelegt. Für diese Auffassung war maßgeblich, dass der Klägervertreter in der Beschwerdeschrift auf seine Gegenvorstellung und auf einen weiteren Schriftsatz Bezug genommen hat. Diesen Schriftsätzen war nicht zu entnehmen, dass die begehrte Streitwertheraufset...