Die beschwerdeführenden früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben diese in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren vertreten, in welchem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 30.000,00 EUR begehrt hat. Nachdem die Tätigkeit der Rechtsanwälte beendet worden ist, haben diese gem. § 33 RVG die Festsetzung des Werts ihrer anwaltlichen Tätigkeit beantragt, den das FamG zunächst auf einen Betrag von 390.000,00 EUR festgesetzt hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das FamG diese Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass es den Wert der Tätigkeit auf einen Betrag von bis zu 180.000,00 EUR herabgesetzt hat. Dagegen wenden sich die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welche der Ansicht sind, dass im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren für den auf laufenden Unterhalt gerichteten Teil des Verpflichtungsantrags der Antragstellerin der volle Verfahrenswert nach § 51 FamGKG – also von 12 x 30.000,00 EUR = 360.000,00 EUR – anzusetzen sei. Zudem habe es das FamG versäumt, den Wert des bei Antragstellung fälligen monatlichen Unterhalts von 30.000,00 EUR in seine abgeänderte Wertberechnung einzubeziehen. Das OLG hat den Verfahrenswert auf bis zu 200.000,00 EUR festgesetzt.

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