Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war bei der Bemessung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit indes nicht der volle, sondern gem. § 41 S. 2 FamGKG nur der halbe Wert desjenigen Verfahrenswerts zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung des § 51 FamGKG ergäbe. Der Wert des Verfahrens war deshalb auf einen Betrag von bis zu 200.000,00 EUR festzusetzen.
Gemäß § 41 S. 1 FamGKG ist in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. gem. § 41 S. 2 FamGKG ist dabei in der Regel von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen. Dies gilt zur Überzeugung des Senats im Ausgangspunkt auch für einstweilige Anordnungsverfahren, deren Gegenstand die Geltendmachung von Unterhalt ist.
Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Herabsetzung des Werts des Gegenstands eines einstweiligen Anordnungsverfahren nicht nur dann ausscheide, wenn – wie etwa beim Streit über einen Verfahrenskostenvorschuss – ein fester einmaliger Betrag zur Zahlung verlangt werde. § 41 FamGKG komme in der Regel vielmehr schon dann nicht zur Anwendung, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren überhaupt laufender Unterhalt geltend gemacht werde. Denn diesem auf Erlass einer Leistungsverfügung gerichteten Verfahren komme namentlich wegen der Wirkungsgleichheit einer einstweiligen Anordnung gegenüber einem Hauptsacheverfahren zumindest dann eine ebenso hohe Bedeutung zu, wenn bereits der volle Unterhalt geltend gemacht werde (s. etwa N. Schneider, Anm. zu OLG Schleswig NZFam 2016, 278 und in Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Aufl., 2018, Rn 393 unter Bezugnahme auf den Beschl. des OLG Düsseldorf AGS 2010, 105 = RVGreport 2010, 158 = NJW 2010, 1385; Anm. zu OLG Zweibrücken NZFam 2016, 951 = AGS 2016, 527; ebenso BeckOK KostR/Schindler, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 41 Rn 13; Zempel, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 41. EL September 2021, Teil R Rn 120).
Der Senat folgt indes der ganz überwiegenden gegenteiligen Auffassung in Rspr. und Lit., wonach die Regelvermutung des § 41 FamFG im Ausgangspunkt auch dann gilt, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren Unterhalt geltend gemacht wird, gleich ob es sich um einen Teil oder den vollen Unterhalt handelt (OLG Schleswig AGS 2016, 195; OLG Hamm FamRZ 2022, 13; OLG Koblenz FamRZ 2018, 50 = AGS 2018, 283; Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., 2019, § 246 Rn 15; Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., 2019, Rn 420; Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 51 FamFG Rn 26; Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 52. Aufl., 2022, FamGKG § 41 Rn 4; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, IV. Verfahrenswerte im Familienrecht Rn 153, 154 und Dürbeck, in: BeckOK Streitwert – Lexikon Familienrecht, Einstweiliges Anordnungsverfahren, Rn 3 m. zahlr. w. Nachw. aus der Rspr.).
Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über Unterhalt ergangene Entscheidung in Unterhaltssachen ist gegenüber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht gleichwertig, sondern von geringerer Bedeutung. Eine solche einstweilige Anordnung erwächst wie jede andere einstweilige Anordnung weder in materielle Rechtkraft noch vermittelt sie den Beteiligten eine auf andere Weise abschließend gesicherte rechtliche oder wirtschaftliche Position. Sie ist – anders als die Endentscheidung im Hauptsacheverfahren – nicht nur jederzeit ohne Einschränkungen abänderbar, sondern hindert auch nicht die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch den Unterhaltsgläubiger. Wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren unterliegt die Entscheidung zudem auch in Unterhaltssachen geringeren Erlassvoraussetzungen, da lediglich eine summarische Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt. Eine förmliche Beweiserhebung und vertiefte Auseinandersetzung mit ungeklärten Rechtsfragen findet deshalb in der Regel nicht statt. Zu mehr als nur einer kurzen mündlichen Verhandlung kommt es vor diesem Hintergrund im Streit um dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel allenfalls nur dann, wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens über Änderungen zu verhandeln ist. Die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang sowohl der gerichtlichen als auch der anwaltlichen Tätigkeit sind in der Regel im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren folglich erheblich geringer. Mit diesem Umstand korrespondiert die Absicht und Erwartung des Gesetzgebers, durch die Ausgestaltung des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine vereinfachte Erledigung von Unterhaltsverfahren zu erreichen und die Gerichte zu entlasten.
Der von § 41 S. 2 FamGKG als Regelfall vorgesehenen Halbierung des Hauptsachewerts steht nicht entgegen, dass ein durch einstweilige Anordnung titulierter Unterhaltsanspruch sofort durchsetzbar ist, im Falle der Vollstreckung trotz Vorläufigkeit der Entscheidung unumkehrbare Tatsachen geschaffen ...