Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls geben weder Anlass für eine Erhöhung noch für eine Absenkung des Regelwerts des § 41 S. 2 FamGKG.
Ob eine Erhöhung des Werts zu erfolgen hat, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das einstweilige Anordnungsverfahren ein Hauptsacheverfahren vermieden hat oder in diesem Verfahren – etwa im Wege des Vergleichs – eine endgültige Unterhaltsregelung getroffen worden ist, kann dahinstehen. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zum einen hat die Antragstellerin nur einen Teilbetrag ihres konkret berechneten tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht, den sie mit 57.000,00 EUR monatlich bemessen hat. Im Termin haben die Beteiligten zudem erklärt, es solle abgewartet werden, ob eine Gesamtvermögensauseinandersetzung erfolgen könne. In der Folgezeit haben die Beteiligten sodann ergebnislos über eine solche Gesamtlösung verhandelt, bis der zweite Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Beendigung des Mandats und der Antragsgegner das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen mitgeteilt und das FamG den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat.
Auch das ökonomische Gewicht des Interesses der Beteiligten an dem Verfahren verleiht dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin keine höhere Bedeutung, als sie einer durchschnittlichen einstweiligen Unterhaltssache gemeinhin zukommt. Ob dies dann der Fall sein kann, wenn es um existenzsichernden Unterhalt geht, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag einen Bedarf geltend gemacht, der deutlich über dasjenige hinausgeht, was typischerweise auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen – etwa bei einem bereinigten ehelichen Einkommen nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle – zu Befriedigung der regelmäßig anfallenden notwendigen Bedürfnisse benötigt wird. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nach der spätestens im Jahr (...) erfolgten Trennung vielmehr laufenden Trennungsunterhalt i.H.v. 5.000,00 Schweizer Franken (CHF) entsprechend rund 4.623,00 EUR gezahlt und u.a. monatliche Leasingraten für den von ihr genutzten Porsche Cayenne i.H.v. umgerechnet rund 691,00 EUR zzgl. Versicherung und Steuer übernommen. Die Antragstellerin nutzt abwechselnd das am Züricher See in der Schweiz gelegene Anwesen der Eheleute und deren großzügige Wohnung in Wien, wofür sie keine Nutzungsentschädigung aufzubringen hat. Ihren von ihrem ersten Verfahrensbevollmächtigten eingebrachten Antrag vom 14.8.2020 auf vorläufige Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 30.000,00 EUR hat sie mit einer Aufstellung konkreter monatlicher Bedarfspositionen i.H.v. insgesamt 57.000,00 EUR begründet, welche u.a. je 2.500,00 CHF für eine Haushälterin und einen Gärtner für die in der Schweiz belegene Immobilie, 3.000,00 CHF – also als Alleinstehende 100,00 EUR täglich – für Lebensmittel (außer Restaurantbesuche), 1.000,00 CHF für Geschenke an Familienmitglieder, rund 640,00 CHF für Zigarren, rund 800,00 CHF für Pelzmäntel und Jacken, 10.000,00 CHF für übrige Bekleidung, rund 5.100,00 CHF pro Monat für Schmuck, 2.800,00 CHF für kosmetischen Bedarf, 4.750,00 CHF für Reisen, Rückstellungen von 2.500,00 EUR für die Anschaffung eines Bentleys (Neupreis 302.500,00 CHF) und rund 1.500,00 CHF für die Anschaffung von Kunstgegenständen umfassten. Im vorliegenden Verfahren ging es der Antragstellerin mithin nicht um Existenzsicherung, sondern die Aufrechterhaltung eines luxuriösen Lebensstandards.
Schließlich rechtfertigt auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren keine Anhebung des Regelverfahrenswert des § 41 S. 2 FamGKG. Die Antragsschrift hat zwar einen erheblichen Umfang, beschränkt sich jedoch in der Sache auf die Auflistung der einzelnen – lediglich durch eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin glaubhaft gemachten – Bedarfspositionen nebst Anlagen ohne Angabe weiterer Beweismittel. I.Ü. haben sich die Beteiligten lediglich summarisch und verkürzt über die tatsächlichen aktuellen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners ausgetauscht. Mit der Tätigkeit in einem Hauptsacheverfahren ist diese anwaltliche Tätigkeit und der auf Seiten des Gerichts betriebene noch sehr viel geringere Aufwand nicht im Ansatz zu vergleichen.