§§ 41, 52 FamGKG
Leitsatz
Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren laufender Unterhalt geltend gemacht, beläuft sich der Wert des Verfahrens wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren mit der ganz h.A. in Rechtsprechung und Literatur gem. § 41 S. 2 FamGKG in der Regel nicht auf den vollen, sondern auf den halben Wert der Hauptsache.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.7.2022 – 4 WF 32/22
I. Sachverhalt
Die beschwerdeführenden früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben diese in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren vertreten, in welchem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 30.000,00 EUR begehrt hat. Nachdem die Tätigkeit der Rechtsanwälte beendet worden ist, haben diese gem. § 33 RVG die Festsetzung des Werts ihrer anwaltlichen Tätigkeit beantragt, den das FamG zunächst auf einen Betrag von 390.000,00 EUR festgesetzt hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das FamG diese Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass es den Wert der Tätigkeit auf einen Betrag von bis zu 180.000,00 EUR herabgesetzt hat. Dagegen wenden sich die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welche der Ansicht sind, dass im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren für den auf laufenden Unterhalt gerichteten Teil des Verpflichtungsantrags der Antragstellerin der volle Verfahrenswert nach § 51 FamGKG – also von 12 x 30.000,00 EUR = 360.000,00 EUR – anzusetzen sei. Zudem habe es das FamG versäumt, den Wert des bei Antragstellung fälligen monatlichen Unterhalts von 30.000,00 EUR in seine abgeänderte Wertberechnung einzubeziehen. Das OLG hat den Verfahrenswert auf bis zu 200.000,00 EUR festgesetzt.
II. Hälftiger Wert der Hauptsache
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war bei der Bemessung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit indes nicht der volle, sondern gem. § 41 S. 2 FamGKG nur der halbe Wert desjenigen Verfahrenswerts zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung des § 51 FamGKG ergäbe. Der Wert des Verfahrens war deshalb auf einen Betrag von bis zu 200.000,00 EUR festzusetzen.
Gemäß § 41 S. 1 FamGKG ist in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. gem. § 41 S. 2 FamGKG ist dabei in der Regel von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen. Dies gilt zur Überzeugung des Senats im Ausgangspunkt auch für einstweilige Anordnungsverfahren, deren Gegenstand die Geltendmachung von Unterhalt ist.
Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Herabsetzung des Werts des Gegenstands eines einstweiligen Anordnungsverfahren nicht nur dann ausscheide, wenn – wie etwa beim Streit über einen Verfahrenskostenvorschuss – ein fester einmaliger Betrag zur Zahlung verlangt werde. § 41 FamGKG komme in der Regel vielmehr schon dann nicht zur Anwendung, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren überhaupt laufender Unterhalt geltend gemacht werde. Denn diesem auf Erlass einer Leistungsverfügung gerichteten Verfahren komme namentlich wegen der Wirkungsgleichheit einer einstweiligen Anordnung gegenüber einem Hauptsacheverfahren zumindest dann eine ebenso hohe Bedeutung zu, wenn bereits der volle Unterhalt geltend gemacht werde (s. etwa N. Schneider, Anm. zu OLG Schleswig NZFam 2016, 278 und in Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Aufl., 2018, Rn 393 unter Bezugnahme auf den Beschl. des OLG Düsseldorf AGS 2010, 105 = RVGreport 2010, 158 = NJW 2010, 1385; Anm. zu OLG Zweibrücken NZFam 2016, 951 = AGS 2016, 527; ebenso BeckOK KostR/Schindler, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 41 Rn 13; Zempel, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 41. EL September 2021, Teil R Rn 120).
Der Senat folgt indes der ganz überwiegenden gegenteiligen Auffassung in Rspr. und Lit., wonach die Regelvermutung des § 41 FamFG im Ausgangspunkt auch dann gilt, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren Unterhalt geltend gemacht wird, gleich ob es sich um einen Teil oder den vollen Unterhalt handelt (OLG Schleswig AGS 2016, 195; OLG Hamm FamRZ 2022, 13; OLG Koblenz FamRZ 2018, 50 = AGS 2018, 283; Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., 2019, § 246 Rn 15; Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., 2019, Rn 420; Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 51 FamFG Rn 26; Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 52. Aufl., 2022, FamGKG § 41 Rn 4; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, IV. Verfahrenswerte im Familienrecht Rn 153, 154 und Dürbeck, in: BeckOK Streitwert – Lexikon Familienrecht, Einstweiliges Anordnungsverfahren, Rn 3 m. zahlr. w. Nachw. aus der Rspr.).
Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über Unterhalt ergangene Entscheidung in Unterhaltssachen ist gegenüber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht gleichwertig, sondern von geringerer Bedeutung. Eine solche einstweilige Anordnung erwächst wie jede and...