Über ein großes Handelsunternehmen wurde das Insolvenzverfahren zunächst vorläufig eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet, später dann das Verfahren endgültig eröffnet und der Ausschuss beibehalten. Der Betrieb wurde mit dem Ziel der Sanierung fortgeführt. Als weiteres Merkmal verzeichnete die Schuldnerin neben der Hauptniederlassung zahlreiche weitere Standorte, auch im Ausland. Sie belieferte zudem Kunden in über 40 Ländern ohne eigene Präsenz. Nach Eröffnung wurde ein Insolvenzplan bei Gericht eingereicht, dem die drei Mitglieder des Gläubigerausschusses zustimmten. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.6.2020 wurde der eingesetzte Gläubigerausschuss beibehalten. Das AG bestätigte mit Beschl. v. 26.6.2020 den Insolvenzplan. Vor der Verfahrensaufhebung wurde durch das betroffene Gläubigerausschussmitglied ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung als Gläubigerausschussmitglied nach § 73 InsO i.H.v. 17.399,38 EUR eingereicht und mit späterem Schreiben ein (modifizierender) Antrag auf abweichende Festsetzung i.H.v. nunmehr 25.175,73 EUR gestellt. Ergänzend wurde ein Antrag auf Festsetzung der Kosten der Haftpflichtversicherung (anteilig 4.998,00 EUR) gestellt. Das AG hat mit Beschluss die Vergütung des betreffenden Ausschussmitglieds auf insgesamt 4.740,33 EUR (Vergütung: 4.040,00 EUR; Auslagen: 700,33 EUR) festgesetzt. Hierbei legte es – abgestuft nach der Art der Tätigkeit – einen Stundensatz von bis zu 95,00 EUR zugrunde.
Das AG hat sodann mit Beschluss die Vergütung ergänzend auf insgesamt 5.118,20 EUR (Vergütung: 4.040,00 EUR; Auslagen: 5.818,53 EUR; abzgl. bereits festgesetzter 4.740,33 EUR) festgesetzt. Kurz danach wurde das Verfahren durch das AG aufgehoben. Das betroffene Gläubigerausschussmitglied hat mit Schreiben vom 14.8.2020 sofortige Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf insgesamt 28.001,97 EUR beantragt. Die Festsetzung sei fehlerhaft und willkürlich. Angemessen sei ein Stundensatz i.H.v. 250,00 EUR. Argumentiert wurde, dass das Mitglied das einzige Gläubigerausschussmitglied "vom Fach" gewesen sei und nationale und internationale Marktkenntnisse, die in der Eigenverwaltung gerade für den M&A-Prozess dringend geboten erschienen, vorzuweisen gehabt habe. Weiter wurden vergütungserhöhende Tatbestände – namentlich fachliche Qualifikation und Sachkunde, Haftung, hohe Gläubigerzahl, umfangreicher M&A-Prozess mit in- und ausländischen Investoren, umfassende Beratung und Mitwirkung sowie Erarbeitung eines komplexen Insolvenzplans vorgebracht Für eine Differenzierung nach Art der Tätigkeit bestehe keine gesetzliche Grundlage. Auf die sofortige Beschwerde hat das AG Offenbach mit Beschluss die Vergütung und Auslagen auf nunmehr 15.661,13 EUR abzgl. bereits festgesetzter Beträge und damit ergänzend auf 5.802,60 EUR festgesetzt. Bei der Höhe des Stundensatzes hat es hierbei weiterhin teilweise differenziert. I.Ü. hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG gab der Beschwerdeführerin final recht.