Angesichts von Art und Umfang der Tätigkeit, den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie Verantwortung (Größe des Unternehmens, Unternehmensfortführung etc.), ferner auch der Qualifikation und Sachkunde sei der Stundensatz am oberen Rand des möglichen Spektrums anzusetzen. Dem Antrag – so das Gericht – wurde von den anderen Verfahrensbeteiligten auch nicht entgegengetreten; vielmehr gab es keine Einwände gegen die beantragte Vergütungsfestsetzung. Daher sei die geltend gemachte Vergütung vollumfänglich als angemessen anzusehen.

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