Das LG hat die geltend gemachte Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 1.3.2021 als unbillig und damit unverbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG) angesehen. Die vorgenommene Kürzung der insoweit beantragten Gebühr nach Nr. 4108 VV auf 150,00 EUR halte rechtlicher Überprüfung stand.
1. Allgemeine Bemessungskriterien
Die Bemessung von Rahmengebühren habe der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Unbillig und damit nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unverbindlich sei der Gebührenansatz dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liege, da einem Rechtsanwalt insoweit eine Toleranzgrenze eingeräumt werde (BGH NJW-RR 2007, 420, 421 m.w.N. = AGS 2007, 28). Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren seien u.a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die sog. Mittelgebühr sei anzusetzen, wenn der "Normalfall" vorliege, also ein Fall in dem sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, durchschnittlicher Art sind (Gerold/Schmidt /Mayer, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14 Rn 10).
2. Terminsgebühr Nr. 4108 VV
Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV entstehe für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Wegen des insoweit zu vergütenden Zeitaufwandes des Verteidigers stelle die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Terminsgebühr dar (KG, Beschl. v. 24.11.2011 – 1 Ws 113-114/10, AGS 2012, 392; OLG Bamberg, Beschl. v. 6.2.2018 – 1 Ws 51/18, NStZ-RR 2018, 192 m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09). Hier habe die Verhandlungsdauer am 1.3.2021 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls 15 Minuten betragen, da der vormalige Angeklagte nicht erschienen war. Die Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten sei für ein Strafverfahren als unterdurchschnittlich anzusehen. Hinzu komme, dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des vormaligen Angeklagten keinerlei Tätigkeit des Verteidigers in dem Termin erforderlich gewesen sei. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers im Rahmen dieses Hauptverhandlungstermins sei demnach insgesamt als sehr gering und weit unterdurchschnittlich anzusehen. Die deutliche Herabsetzung der Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 1.3.2021 von der Mittelgebühr auf 150,00 EUR erscheine daher als angemessen.