Anzumerken ist: Die grundsätzlichen Ausführungen des LG zur Bemessung der Hauptverhandlungsterminsgebühr sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der h.M. zu dieser Frage (vgl. neben den o.a. Rspr.-Nachw. die weiteren Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 70 ff.). Zutreffend ist es auch, wenn das LG die Festsetzung der Gebühr unterhalb der Mittelgebühr nicht beanstandet. 15 Minuten Hauptverhandlungsdauer sind in der Tat beim Strafrichter unterdurchschnittlich. Unzutreffend ist es allerdings, wenn das LG zusätzlich auch noch darauf abstellt, dass der Verteidiger wegen der geringen Hauptverhandlungsdauer im Termin nur geringe Tätigkeiten hat erbringen müssen. Abgesehen davon, dass damit die geringe Hauptverhandlungsdauer im Ergebnis noch einmal verwertet wird – Stichwort: unzulässige Doppelverwertung –, kommt es auf den Umfang der Verteidigertätigkeit für die Höhe der Terminsgebühr nicht an. Der Verteidiger muss keine (umfangreichen) Anträge gestellt haben usw. Seine Teilnahme an der Hauptverhandlung reicht aus.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 10/2023, S. 450 - 451

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