Erscheint ein in einem Strafverfahren geladener Angeklagter nicht und beschränkt sich deshalb die Hauptverhandlungsdauer auf 15 Minuten, so ist der Aufwand für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG als unterdurchschnittlich zu qualifizieren.

LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19 (29/23)

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