BRAK und DAV schlagen vor, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV wie folgt anzupassen:
Zitat
"Beschränkt sich der Auftrag auf eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung eines Unternehmers aus einem Verbrauchervertrag betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, […]"
Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften sind § 13 Abs. 2 RVG und in Nr. 2300 VV die Anm. Abs. 2 neu eingefügt worden. In beiden Bestimmungen wird für die Ermäßigung der Geschäftsgebühr auf Inkassodienstdienstleistungen für unbestrittene Forderungen abgestellt. Das RVG enthält allerdings keine Definition des Begriffs der Inkassodienstleistung, sodass die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG heranzuziehen ist. Danach ist die Inkassodienstleistung eine Rechtsdienstleistung, wenn sie auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gerichtet ist und diese Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Erfasst vom Begriff der Inkassodienstleistung ist zunächst der Forderungseinzug im herkömmlichen, stark von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten Sinne. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG ist nach der st. Rspr. des BGH nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen, sondern es ist eine eher großzügige Betrachtung geboten. Es sind auch solche Tätigkeiten erfasst, die auf eine umfangreiche außergerichtliche Rechtsbesorgung und -beratung gerichtet sind und letztlich auf einen unter Beteiligung eines Rechtsanwalts zu führenden Rechtsstreits hinauslaufen. Es muss nicht die "eigentliche" Einziehungstätigkeit im Vordergrund stehen bzw. den Kern der Dienstleistung bilden; vielmehr sind die umfassende und vollwertige außergerichtliche Rechtsberatung und -besorgung in den Begriff der "Forderungseinziehung einbezogen. Deshalb kann insbesondere aus dem in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung nicht grds. geschlossen werden, dass ein Inkasso nur das Beitreiben von Geldforderungen, nicht hingegen die Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand haben kann. Vielmehr kann auch die Geltendmachung eines Hilfsanspruchs, der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche zwingend vorgeschaltet ist, eine Inkassodienstleistung darstellen, wenn dieser Hilfsanspruch der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs dient. Der Begriff der Inkassodienstleistung ist damit nicht auf die reine Einziehung von Forderungen begrenzt, sondern umfasst auch Hilfsmaßnahmen, die der Forderungseinziehung dienen.
Deshalb können bspw. Unfallschadenregulierungen oder außergerichtliche Vertretungstätigkeiten für Unternehmer in den Anwendungsbereich von § 13 Abs. 2 RVG und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV einbezogen sein, sodass die kostenrechtliche Verwendung des Begriffs in § 13 Abs. 2 RVG und Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV problematisch ist. Ziel der vergütungsrechtlichen Änderungen war nur die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, sodass klargestellt werden muss, dass die Regelungen nur bei Inkassodienstleistungen wegen vertraglicher Forderungen gegenüber Verbrauchern Anwendung findet.
Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Klarstellung zu begrüßen, weil sie gewährleistet, dass die Regelung auf vertragliche Forderungen gegenüber Verbrauchern aus einem Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB beschränkt ist.