a) Kindschaftssachen (§ 45 FamGKG)
Der in § 45 FamGKG geregelte Verfahrenswert beträgt derzeit 4.000,00 EUR und ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben worden. Grund hierfür war, dass durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2023 zwar zahlreiche Auffang- und Regelwerte in den Justizkostengesetzen angehoben worden sind. Nicht angepasst worden ist allerdings der Regelverfahrenswert für die in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen. Aufgrund des dadurch vorhandenen Nachholbedarfs wurde dieser Wert um ein Drittel auf 4.000,00 EUR erhöht.
DAV und BRAK schlagen nunmehr vor, den Verfahrenswert in den von § 45 FamGKG erfassten Kindschaftssachen auf 5.000,00 EUR zu erhöhen. Der Vorschlag wird damit begründet, dass es keinen Anlass gebe, den Verfahrenswert in Kindschaftssachen abweichend vom üblichen Auffangwert zu regeln, der 5.000,00 EUR betrage (vgl. § 42 Abs. 3 FamGKG).
Außerdem wird vorgeschlagen, die Regelung in § 45 Abs. 2 FamGKG, wonach eine Kindschaftssache nach § 45 Abs. 1 FamGKG auch dann als ein Gegenstand zu bewerten ist, wenn sie mehrere Kinder betrifft, dahingehend zu ändern, dass der Wert i.H.v. 5.000,00 EUR pro von dem Verfahren betroffenen Kind in Ansatz zu bringen.
Wird in einem zwei Kinder betreffenden Sorgerechtsverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt und werden diesem Aufgaben nach § 158b Abs. 2 FamFG übertragen, erhält der Verfahrensbeistand gem. § 158c Abs. 1 FamFG eine Vergütung i.H.v. insgesamt 1.100,00 EUR aus der Staatskasse.
Aktuelle Rechtslage
Der im Wege der VKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält derzeit bei einem Wert i.H.v. 4.000,00 EUR folgende Vergütung aus der Staatskasse (§ 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
361,40 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
333,60 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Gesamt |
695,00 EUR |
Die Vergütung des Verfahrensbeistands übersteigt die Vergütung des im Wege der VKH beigeordneten Rechtsanwalts damit um fast 60 %.
Anhebung gem. Vorschlag
Bei einer Anpassung des § 45 FamGKG entsprechend dem Vorschlag von DAV und BRAK ergibt sich bei einem Wert von dann 10.000,00 EUR (5.000,00 EUR pro betroffenem Kind) ohne Berücksichtigung einer linearen Anhebung folgende Vergütung (§ 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
440,70 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
406,80 EUR |
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Gesamt |
847,50 EUR |
Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wäre zwar durch die Wertanpassung von derzeit 4.000,00 EUR auf dann 10.000,00 EUR um ca. 21 % höher. Allerdings erhält der Verfahrensbeistand auch dann immer noch eine um knapp 30 % höhere Vergütung als der beigeordnete Rechtsanwalt.
Zwingende bzw. nachvollziehbare Gründe dafür, warum der im Wege der VKH beigeordnete Rechtsanwalt eine deutlich geringere Vergütung aus der Staatskasse erhält als ein Verfahrensbeistand in diesen Verfahren, sind nicht ersichtlich.
Auch hier wird aber davon auszugehen sein, dass die Länder die erhöhten Ausgaben in diesem Bereich durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren ausgleichen möchten.
b) Gewaltschutz- und Abstammungssachen (§§ 47, 49 FamGKG)
Der Vorschlag weist zutreffend darauf hin, dass die in §§ 47 und 49 FamGKG für diese Verfahren geregelten Werte i.H.v. 1.000,00 EUR, 2.000,00 EUR bzw. 3.000,00 EUR seit langer Zeit nicht mehr angehoben worden sind.
So ist der Wert für Abstammungssachen i.H.v. 2.000,00 EUR anlässlich der Reform des Familienverfahrens im Jahr 2009 aus § 48 Abs. 3 S. 3 GKG unverändert übernommen worden. Der Wert für Gewaltschutzsachen war in der KostO seit 1.1.2002 bis zum 31.7.2013 in §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO geregelt und belief sich auf 3.000,00 EUR.
Der Vorschlag ist daher zu begrüßen.
Eine Wertanhebung sollte dann aber auch für die in § 48 FamGKG geregelten Ehewohnungs- und Haushaltssachen gleichermaßen in den Blick genommen werden.
Der Wert war insoweit in der KostO seit 1.8.2001 bis zum 31.7.2013 in § 100 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimmte sich der Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betraf, nach dem einjährigen Mietwert, soweit der Streit den Hausrat betraf, nach dem Wert des Hausrats.