§ 15 Abs. 2 RVG bestimmte bis zum 31.7.2013, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal (Satz 1) und in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann (Satz 2).

Durch das 2. KostRMoG wurde § 15 Abs. 2 RVG dahingehend geändert, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann.

In den Motiven ist der Wegfall der Regelung über den Rechtszug in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG damit begründet worden, dass die Vorschrift aufgrund der Einfügung einer neuen Nr. 1 in § 17 RVG entbehrlich ist. Gem. § 17 Nr. 1 RVG bildet jeder Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens eine eigene Angelegenheit. Das solle jedoch nichts daran ändern, dass mehrere parallele Rechtsstreitigkeiten in jedem Fall jeweils gesonderte Angelegenheiten bilden. Damit reiche die Regelung in § 15 Abs. 2 S. 1 RVG aus, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann.[28]

Die Änderung führt aber in den Fällen zu Unklarheiten, in denen anders als in § 17 Nr. 1 RVG nicht bestimmt ist, dass Rechtszüge verschiedene oder mehrere Angelegenheiten bilden. Nach § 21 Abs. 1 RVG ist im Falle der Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Es fehlt aber der gesetzgeberische Befehl, das Verfahren nach Zurückverweisung als neue gebührenrechtliche Angelegenheit zu behandeln. § 17 Nr. 1 RVG hilft insofern nicht weiter, weil dort lediglich bestimmt ist, dass das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten sind. Auf die Fälle der Zurückverweisung passt diese Regelung nicht. Entsprechendes gilt für § 20 S. 2 RVG.

Die vorgeschlagene Änderung wird daher begrüßt.

[28] BT-Drucks 17/11471, 267.

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