Hinsichtlich der gegebenen Rechtsbehelfe muss unterschieden werden, welche Beteiligte gegen welche Entscheidungen vorgehen wollen.
I. Kostenfestsetzungsbeschluss im Namen des Klägers
Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103, 104 ZPO sind einmal der erstattungsberechtigte Kläger, zum anderen der erstattungspflichtige Beklagte. Beide Parteien können gegen eine ihnen nachteilige Entscheidung des Rechtspflegers entweder mit der Rechtspfleger-Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG (Beschwerdewert bis einschließlich 200,00 EUR) oder mit der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPfG i.V.m. § 567 ZPO (Beschwerdewert über 200,00 EUR) vorgehen. Rechtsanwalt X und die Staatskasse sind an diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt und damit auch nicht beschwerdeberechtigt.
II. Kostenfestsetzungsbeschluss im eigenen Namen des Rechtsanwalts
Soweit der Rechtspfleger eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO getroffen hat, können sowohl Rechtsanwalt X als auch der Beklagte gegen eine ihnen nachteilige Entscheidung des Rechtspflegers vorgehen. Je nach Beschwerdewert ist dies – wie vorstehend erwähnt – entweder die Rechtspfleger-Erinnerung oder die sofortige Beschwerde. Der Kläger ist an diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt und kann somit auch nicht beschwert sein.
III. Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung
Soweit Rechtsanwalt X seinen ihm nach § 45 RVG zustehenden Vergütungsanspruch gem. § 55 Abs. 1 RVG gegen die Staatskasse geltend macht, steht den Beteiligten gegen eine ihnen nachteilige Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG und gegen die Entscheidung des Erinnerungsgerichts die Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 RVG zu. Beteilige dieses Festsetzungsverfahrens sind der beigeordnete Rechtsanwalt X auf der einen und der Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) auf der anderen Seite. Der Kläger und der Beklagte sind an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Macht die Staatskasse den gem. § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Anspruch gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG gegen den Beklagten nach den Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens geltend, kann der Beklagte dagegen Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG einlegen (s. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG). Gegen die Entscheidung des Erinnerungsgerichts ist dann die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegeben. Dieselben Rechtsbehelfe gegen eine ihm nachteilige Entscheidung stehen dem Vertreter der Staatskasse zu.
Der Kläger und der ihm beigeordnete Rechtsanwalt X sind an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 10/2023, S. 446 - 448