Es zeichnet sich ab, dass im Jahr 2024 eine Anhebung der Gebührenbeträge vorgenommen werden soll. Gleichzeitig sollen auch noch weitere Änderungen des RVG erfolgen. Volpert (S. 433 ff.) berichtet hierüber.
Einen Bericht über die letzte Gebührenreferentenkonferenz gibt Jennifer Witte (S. 444 ff.).
Zur Frage, wie der Gebührenrahmen für eine Hauptverhandlungsterminsgebühr auszufüllen ist, hat sich das LG Dessau-Roßlau (S. 450) ausgelassen.
Die Abrechnung bei Verbindung von Strafverfahren in der Hauptverhandlung bereitet regelmäßig Probleme. Hierzu hat das LG Kiel (S. 451) entschieden.
In der Praxis wird derzeit vehement darüber gestritten, wie die Auslagenentscheidung auszusehen hat, wenn ein Bußgeldverfahren wegen Eintritts der Verjährung eingestellt wird. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob dem Verteidiger in diesem Fall eine Zusätzliche Gebühr zusteht oder ob er mutwillig diese Gebühr herbeigeführt hat. Während das AG Freiburg die Zusätzliche Gebühr abgelehnt hat (S. 452), hat das LG Freiburg (S. 453) in der Beschwerdeentscheidung zu Recht die Zusätzliche Gebühr bewilligt. Es ist schließlich Sache der Behörde, dafür zu sorgen, dass die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wird, und nicht Sache des Verteidigers.
Ebenfalls mit der Kostenerstattung in Bußgeldverfahren hat sich das AG Borna (S. 456) befasst. Dort ging es um die Frage, ob eine schuldhafte Säumnis i.S.d. § 467a Abs. 2 StPO vorliegt, wenn sich ein Betroffener vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht äußert. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass ein Betroffener nicht verpflichtet ist, sich zu äußern. Daher dürfen ihm aus der Nichtäußerung auch keine Nachteile entstehen.
Mit der Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Angeklagten hat sich der BGH (S. 459) befasst.
Bei aller Diskussion über die Kosten der Hinzuziehung eines Terminsvertreters, den der Anwalt im eigenen Namen beauftragt, bleibt nach wie vor unstrittig, dass die Terminsgebühr, die der Terminsvertreter für den Hauptbevollmächtigten gem. § 5 RVG verdient, erstattungsfähig ist und dass es insoweit auch keiner Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf (OLG Bamberg, S. 460).
Mit Formfragen und dem Unterschriftserfordernis bei einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz befasst sich der BGH (S. 466).
Gutachten, die ein Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach § 3a Abs. 3 oder § 14 Abs. 3 RVG erstattet, sind kostenlos. Die Kostenfreiheit gilt allerdings nicht, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht den Vorstand der Rechtsanwaltskammer um anderweitige Rechtsgutachten bitten (OLG Brandenburg, S. 473).
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 10/2023, S. II